Mittwoch, 4. Dezember 2013

Post vom Wohngebäudeversicherer

Was tun, wenn der Beitrag für die Wohngebäudeversicherung steigt? Verbraucherschützer rufen Kunden aktiv zum Preisvergleich auf.


Viele Versicherungsnehmer erhielten in diesen Wochen Post von ihrem Wohngebäudeversicherer mit einem neuen Angebot und einem Hinweis auf Beitragserhöhungen, berichtet die Verbraucherzentrale Rheinland-PfalzZahlreiche Versicherungsnehmer fragten bei der Verbraucherzentrale nach, ob sie das neue Angebot annehmen müssen, welche Änderungen sich für sie ergeben und was passiert, wenn sie das Angebot ablehnen.

Bedingt durch die Vielzahl von Katastrophen, die dem Klimawandel zugeschrieben werden, Kostensteigerungen oder gesetzlichen Änderungen überarbeiten die Wohngebäudeversicherer in unterschiedlichen Abständen ihre Versicherungsbedingungen. Daraus resultieren nach Angaben der Verbraucherschützer meist höhere Versicherungsprämien für die Kunden.

Konkrete Preis-Leistungvergleiche durchführen

Sollen die überarbeiteten Bedingungen auch bei Altverträgen gelten, geht dies allerdings nur mit der Zustimmung des Versicherungsnehmers. Nimmt der Versicherungsnehmer das Angebot nicht an, kann der Versicherer den Vertrag zum Ende des Versicherungsjahres kündigen, so die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Es bleibt also meist nur die Entscheidung, das Angebot anzunehmen oder zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Die Verbraucherzentrale rät, das neue Angebot mit anderen Angeboten auf dem Markt zu vergleichen und auch konkrete Preis-Leistungsvergleiche durchzuführen.

Versicherte Gefahren prüfen

"Ausreichender Versicherungsschutz fürs eigene Wohnhaus ist äußerst wichtig", betont Michael Wortberg, Versicherungsreferent der Verbraucherzentrale. "Ein Wohngebäude sollte mindestens gegen Gefahren wie Feuer, Blitz, Sturm, Hagel und Leitungswasserschäden, sinnvollerweise aber auch gegen Überschwemmung und Rückstau versichert sein."

Zudem sollten je nach Region auch besondere Gefahren wie Schneelast, Lawinen, Erdrutsch, Erdsenkung und Erdbeben versichert werden. "Öffentliche Gelder darf ein Eigentümer eines etwa durch Überschwemmung nach einem Starkregen zerstörten Hauses auch künftig nicht erwarten, wenn er sein Gebäude nicht privat abgesichert hat, obwohl er dies gekonnt hätte", warnt Wortberg. (ucy)