Mittwoch, 22. Januar 2014

Geldwäsche: Sorgfaltspflichten des Vermittlers unter Sepa

Nicht nur Banken, sondern auch Versicherungen und Vermittler sind gesetzlich verpflichtet, an der Geldwäscheprävention mitzuwirken. Mit der Einführung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums ergeben sich Änderungen für Versicherungsvermittler bei der Identifizierung des Kunden. 


Das Geldwäschegesetz (GwG) nimmt auch Versicherungen und Versicherungsvermittler in die Pflicht. Es zielt darauf ab, dass Finanzdienstleister, Versicherungen und deren Vermittler nicht von Geldwäschern missbraucht werden. Die Sicherheitsvorkehrungen beinhalten Sorgfaltspflichten, denen Vermittler nachkommen müssen. 

So zum Beispiel bei Neukunden, bei Geldbewegungen über 15.000 Euro oder auch bei einem Zweifel an der Identität des Kunden. „Die Aufsichtsbehörden sind gehalten, den Kontrolldruck zu erhöhen“, teilt die Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg mit. 

Tatsächlich hat sich die Anzahl der Verdachtsmeldungen auf Geldwäsche durch Banken und Finanzdienstleister seit 2008 fast verdoppelt. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung vom 19.09.2013 hervor (Bundestagsdrucksache 17/14761). Die Fraktion Die Linke hatte von der Bundesregierung Auskunft über die Bilanz auf dem Gebiet der Geldwäschebekämpfung und -prävention verlangt (Bundestagsdrucksache 17/14613)

Ausnahmen bei der Lastschrift-Erleichterung

Nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gilt die Identifizierung eines Versicherungsnehmers als erfüllt, wenn die Prämie per Lastschrift von einem Konto des Versicherungsnehmers eingezogen wird (§ 80f (1) VAG). Mit den in diesem Jahr startenden einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, kurz Sepa, sind die Banken allerdings nicht mehr verpflichtet zu überprüfen, ob ein Konto zum angegebenen Kontoinhaber gehört. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wies bereits in ihrem Jahresbericht von 2011 auf ein mögliches Einfallstor für Geldwäsche unter Sepa hin.

„Ein Versicherungsnehmer kann daher ein beliebiges Konto angeben, ohne dass überprüft wird, ob es tatsächlich sein Konto ist, von dem die Beiträge kommen“, stellte die Aufsichtsbehörde fest. Die Deutsche Bundesbank bestätigt, dass sich die Institute unter Sepa bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs allein nach der Kundenkennung, damit ist die Kontonummer und Bankleitzahl bzw. IBAN gemeint, richten können (§ 675r BGB).

Ergänzend wird allerdings in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zum Geldwäschegesetz sowie zu den geldwäscherechtlichen Bestimmungen im VAG festgelegt, dass von der Lastschrifterleichterung bei Abschluss des Vertrags Abstand genommen werden sollte. Dies gilt, wenn der Monatsbeitrag 1.000 Euro bzw. der Einmalbeitrag 100.000 Euro übersteigt. „In diesen Fällen ist vollumfänglich entsprechend § 4 GwG zu identifizieren“, teilt BaFin-Sprecherin Kathi Schulten mit. 

Hintergrund für diese Regelung, erklärt Schulten, ist ebenjener Verzicht der Banken, keinen Kontonummer-Namensvergleich anstellen zu müssen. Das heißt, dass die Geldhäuser nicht überprüfen müssen, ob ein Konto dem genannten Überweisungsempfänger zusteht. „Unabhängig davon“, ergänzt GDV-Sprecher Karsten Röbisch, „machen nach unserer Einschätzung viele Unternehmen nicht von der Lastschrifterleichterung Gebrauch, sondern nutzen die Vollidentifizierung.“

EU verlängert Übergangsfrist 

Unterdessen hat die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, die nationalen Formate für weitere sechs Monate zuzulassen. Ziel sei es, Störungen für Verbraucher und Unternehmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Die offizielle Frist für die Sepa-Umstellung zum 1. Februar werde aber nicht geändert. Die im Jahr 2012 verabschiedete Sepa-Verordnung soll einen europäischen Binnenmarkt für Massenzahlungen schaffen.

In der Verordnung wurde der 1. Februar 2014 als Frist festgelegt, ab der sämtliche Überweisungen und Lastschriftverfahren in Euro nur noch in einem Format erfolgen sollten, nämlich als Sepa-Überweisungen und Sepa-Lastschriften. 

Im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum können über 500 Millionen Menschen, über 20 Millionen Unternehmen und die europäischen Behörden unabhängig von ihrem Standort Zahlungen in Euro unter den gleichen grundlegenden Bedingungen und mit den gleichen grundlegenden Rechten und Pflichten leisten und erhalten. (ucy)

Quelle: Dieser Artikel von mir erschien zuerst auf der Seite asscompact.de.