Donnerstag, 9. Januar 2014

Steinschlag: Wettbewerbswidrige Gutscheine bei Glas-Reparaturen

Gutscheine von Kfz-Werkstätten für Folgeaufträge können bei der Reparatur eines Kaskoschadens mit Selbstbeteiligung des Kunden wettbewerbswidrig sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. 


Im Rechtsstreit ging es um ein in Essen deutschlandweit vertretenes Unternehmen aus der Kfz-Branche. Dieses bot auch Kfz-Reparaturleistungen an. 

Mitarbeiter dieses Betriebs stellten im Mai 2011 in Aussicht, für einen Auftrag zum Austausch einer Autoglasscheibe kaskoversicherten Kunden einen Gutschein für einen Folgeauftrag zu versprechen. Diese Praxis beanstandete der klagende Verein als unlauteren Wettbewerb. 

Auf seine Klage hat das Landgericht Essen der Werkstatt untersagt, den Austausch einer Autoglasscheibe gegenüber Kunden mit Kaskoversicherung in der Form zu bewerben, dass ein Nachlass auf die Selbstbeteiligung in Form eines Gutscheins versprochen wird, wenn sich die Kaskoversicherung nicht mit dieser Werbung einverstanden erklärt hat.

Verstoß gegen Schadenminderungspflicht 

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Berufung der Werkstatt gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Die in Frage stehende Werbung, so die Richter in ihrem Urteil vom 12.11.2013, stelle unlauteren Wettbewerb dar. 

Nach der Aufhebung des Rabattgesetzes sei das Werben mit Preisnachlässen zwar grundsätzlich zulässig. Entsprechende Angebote unterlägen jedoch einer Missbrauchskontrolle, wenn der Kunde bei Entscheidungen, die er zu treffen habe, auch die Interessen Dritter zu wahren habe.

Das sei der Fall, wenn der Kunde die Reparatur eines - abgesehen von der Selbstbeteiligung - vom Versicherer zu bezahlenden Kaskoschadens in Auftrag gebe. Nach den Versicherungsbedingungen habe der Kunde alles zu tun, um den Schaden zu mindern. 

Bereitschaft zu vertragswidrigem Verhalten

Er habe die Kosten der Reparatur niedrig zu halten und dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Reparaturkosten zu machen. Die vom Versicherungsvertrag insoweit verlangte objektive Kundenentscheidung werde durch einen dem Kunden von der Kfz-Werkstatt versprochenen Gutschein für Folgeaufträge beeinträchtigt.

Habe der Kunde in der Regel keine wirtschaftlichen Vorteile, wenn er eine günstigere Werkstatt beauftrage, profitiere er unmittelbar von der mit dem Gutschein versprochenen Vergünstigung, wenn er diese seinem Versicherer verschweige. 

Das Angebot der Werkstatt könne den angesprochenen Kunden veranlassen, die Werkstatt unter Verletzung seiner Mitteilungspflicht aus dem Versicherungsvertrag und auch unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder kostengünstigeren Angebots eines Mitbewerbers zu beauftragen, um den versprochenen Vorteil zu erlangen.

Nach der Lebenserfahrung, heißt es im Urteil, bestehe bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereitschaft, sich gegenüber dem Versicherer insoweit vertragswidrig zu verhalten. (ucy


Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.11.2013 (4 U 31/13).