Mittwoch, 5. Februar 2014

Absicherung gegen Berufsunfähigkeit steuerlich geltend machen

Neues aus dem Steuerrecht: Seit dem 01.01.2014 wurden Änderungen im Versicherungsteuerrecht wirksam. In der privaten Altersvorsorge können Aufwendungen nun auch besser steuerlich geltend gemacht werden. Änderungen wird es in Zukunft beim Abzugsverfahren der Kirchensteuer geben. 


In der privaten Altersvorsorge ist es bei der Eigenheimrente, besser bekannt unter dem Namen Wohn-Riester, zu Verbesserungen gekommen. Darauf weist das Bundesfinanzministerium hin. Die Änderungen sollen die bestehenden Regelungen flexibler und einfacher machen. So kann das in einem privaten Riester-Vertrag aufgebaute Altersvorsorgevermögen nun flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. 

Hierzu sind die förderunschädlichen Entnahmemöglichkeiten erweitert worden. So kann das Altersvorsorgevermögen jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Dies war bisher nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrags zulässig. 

Eine Entnahme ist ebenso für die Finanzierung eines Barriere reduzierenden Umbaus der eigenen Wohnung möglich. So können Anleger eine selbst genutzte Wohnimmobilie altersgerecht umbauen. 

Aufwendungen zur Absicherung der Berufsunfähigkeit 

Zudem, so gibt das Finanzministerium bekannt, können nun auch Aufwendungen zur Absicherung der Berufsunfähigkeit und der verminderten Erwerbsfähigkeit besser steuerlich geltend gemacht werden. Ebenso wurde die Möglichkeit zur gleichzeitigen Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos im Rahmen von Altersvorsorgeverträgen erweitert. Auch die Wechselkosten bei einem privaten Riester-Vertrag wurden begrenzt.


Ab 2014 zählt die sogenannte deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), also das Gebiet des Küstenmeeres bis zu einer Ausdehnung von 200 Seemeilen ab der sogenannten Basislinie, zum Geltungsbereich des Versicherungsteuergesetzes. Dies betrifft beispielsweise die Versicherung von Offshore-Anlagen in der Nord- und Ostsee. 

Wirksam sind zudem Änderungen von Verfahrensregelungen im Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteuerrecht geworden. Hier ist, so das Finanzministerium, nunmehr auch eine gesetzliche Freibetragsregelung zugunsten ländlicher Brandunterstützungsvereine enthalten. 

Soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5.500 Euro nicht übersteigt, wird das an den ländlichen Brandunterstützungsverein gezahlte Versicherungsentgelt nicht besteuert, klärt das Ministerium auf. 

Neues Abzugsverfahren bei der Kirchensteuer 

Ab dem 01.01.2015 kommt es zu Änderungen bei der Abgabe der Kirchensteuer. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen schon jetzt hin. Diese muss zahlen, wer einer Glaubensgemeinschaft angehört, die das Recht hat, Steuern einzuziehen und dieses Recht auch ausübt. Seit 2009 dürfen kirchensteuerpflichtige Anleger wählen, wie diese Steuer auf ihre Kapitalerträge erhoben werden soll. 

Möglich ist eine Abführung gleich über die Bank oder über die Steuererklärung, wenn der Anleger der Bank nicht mitteilen will, welcher Kirche er angehört. Dieses Wahlrecht entfällt ab 1. Januar 2015. Ab diesem Stichtag müssen Anleger bei ihrer Bank oder Sparkasse keinen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer mehr stellen. Die Banken sind dann nach dem Einkommenssteuergesetz verpflichtet, die Kirchensteuer direkt einzubehalten und an die Glaubensgemeinschaften weiterzuleiten.

Wer aber nicht möchte, dass das Kreditinstitut Informationen über persönliche Kirchensteuerdaten erhalten soll, kann einen Widerspruch einlegen. Ein wirksamer Widerspruch bedeutet jedoch nicht, dass die Anlegerinnen und Anleger von der Kirchensteuer befreit sind. Vielmehr besteht dann die Verpflichtung, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben und dort die entsprechenden Angaben zu tätigen. Wer dies unterlässt, kann in den Verdacht der Steuerhinterziehung geraten.


Hochwasser: Selbstbehalt steuerlich absetzbar

Nach dem Hochwasser im vergangenem Jahr kann der vereinbarte Selbstbehalt, den der Versicherungsnehmer in seiner Elementarschadenversicherung vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden kann. 

Allerdings erkennt das Finanzamt die Kosten nicht in voller Höhe an, so der Bund der Steuerzahler. Es werde ein zumutbarer Eigenanteil abgezogen. Dieser ist abhängig von der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Familienmitglieder.

Abgesetzt werden können nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind. Es reicht nicht aus, dass ein Schaden entstanden ist. Die Ausgaben zum Beispiel für die Renovierung, neue Möbel oder Kleidung müssen mit Rechnungen nachgewiesen werden. Alle Belege sollten daher sorgfältig aufgehoben werden, rät deshalb der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. (ucy)