Donnerstag, 5. Juni 2014

Antrag auf Vergessenwerden

Google stellt ein Formular zur Löschung von Sucheinträgen online zur Verfügung.


Mit dem in der vergangenen Woche online gestellten Formular wird den Antragstellern ein Verfahren angeboten, von ihrem „Recht auf Vergessenwerden“ Gebrauch zu machen. 

Allerdings sei nach wie vor offen, wie lange Google brauchen werde, um die „Massen von Anträgen zu bearbeiten und die Löschung umzusetzen“, heißt es aus dem Büro des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI)

Dem ersten Schritt der Eröffnung eines Verfahrens müsse nun zügig die Umsetzung der Löschung bei begründeten Anträgen folgen. Hierzu gelte es, inhaltliche Kriterien zu entwickeln und abzustimmen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden werden sich in dieser Woche zu diesem Thema treffen.

Kritik an Authentifizierung


Bei dem von Google vorgestellte Verfahren muss sich der Antragsteller authentifizieren, um eventuellen Missbrauch zu verhindern. Google verlangt unter anderem eine Kopie beziehungsweise einen eingescannten Lichtbildausweis und nennt als Beispiel den Personalausweis.

„Die automatisierte Speicherung des Personalausweises durch nicht-öffentliche Stellen ist jedoch nach dem Personalausweisgesetz nicht zulässig. Entsprechendes gilt für den deutschen Reisepass“, kritisiert die Dienststelle des HmbBfDI.

Google erhebe zur Beantragung der Löschung personenbezogene Daten. Wie lange diese gespeichert würden, gehe aus dem Formular nicht hervor. Für die Betroffenen, die ihre Einwilligung zur Verarbeitung gäben, müsse die Löschfrist und der Zweck der Aufbewahrung jedoch klar werden.

„Angaben schwärzen“


„Grundsätzlich ist die rasche Reaktion Googles auf das EuGH-Urteil vom 13.05.2014 zu begrüßen. Aber hier gilt: Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit“, sagte Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Es sei „bedauerlich, dass Google unser Angebot, vorab die Schritte zur Umsetzung des Urteils mit uns zu besprechen, nicht angenommen“ habe. „Insoweit muss Google nun unverzüglich nachbessern.

Betroffene, die ihren Antrag stellen, sollten dies jedenfalls nicht tun, indem sie ihren Personalausweis oder ihren Pass einscannen und an Google übersenden“, so Caspar. „Bei der Nutzung anderer Lichtbildausweise sollten im Übrigen alle Angaben, die für die Authentifizierung nicht erforderlich sind, geschwärzt werden“, so der Datenschützer. (ucy

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