Donnerstag, 5. Juni 2014

Krankenkasse zahlt Gutachten bei Zahnersatzproblemen

Wenn etwas mit dem neuen Zahnersatz nicht stimmt, muss der Arzt nachbessern. Hat er keinen Erfolg, kann ein kostenfreies Gutachten helfen.


Vor einem Jahr hat Beate A. den ersten Zahnersatz bekommen. Seitdem schmerzt ihr Kiefergelenk und beim Kauen beißt sie in die rechte Wange. Mehrmals war die 61-Jährige bei ihrer Zahnärztin, doch die sieht keinen Handlungsbedarf. 

„Eine unangenehme Situation“, sagt Wiebke Cornelius von der Rostocker Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). „Die Betroffenen haben Schmerzen und gleichzeitig wissen sie nicht, wie es weitergehen soll“.

Grundsätzlich gelte zunächst, dass bei gesetzlich Versicherten der Arzt zwei Jahre lang Gewähr auf den Zahnersatz übernehmen müsse. Bei Bedarf müsse also kostenfrei nachgebessert werden. „Und das sollte immer der Arzt machen, der den Zahnersatz eingesetzt hat – sonst kann seine Gewährleistungspflicht erlöschen“, so Cornelius.

Zweites Gutachten 


Ist die Nachbesserung wie bei Beate A. nicht erfolgreich, sollte man sich an seine Krankenkasse wenden. „Die vermittelt dann ein Mängelgutachten“, sagt Cornelius. Stimmt wirklich mit dem Zahnersatz etwas nicht, fasse dieses Gutachten die Probleme zusammen und mache Vorschläge, wie sie sich beheben lassen. 


„So haben die Patienten etwas Konkretes in der Hand, um damit noch mal zu ihrem Arzt zu gehen“, erklärt die UPD-Beraterin. Oft folge der Zahnarzt den Vorschlägen des Gutachtens, so Cornelius, und versuche die Mängel zu beheben. Blieben diese aber weiter bestehen, könne man die Krankenkasse um ein zweites Gutachten bitten. 

Bestätige das zweite Gutachten die Mängel, könne der Patient nach Rücksprache mit der Kasse den Arzt wechseln. Cornelius: „Denn endlose Nachbesserungen ohne Erfolg sind für niemanden zumutbar“. Ihr Geld für die Behandlung könnten Kasse und Patient dann vom Arzt zurückfordern.

Zahnarztwechsel in Absprache mit der Krankenkassen 

Wechseln könne man den Zahnarzt in Absprache mit der Kasse auch, wenn der Arzt keinen Grund zum Nachbessern sehe – oder wenn eines der Gutachten ergebe, dass der Zahnersatz nicht zu retten sei und komplett neu gemacht werden müsse. 

Wichtig für beide Seiten: Das erste Gutachten müssen weder Arzt noch Patient akzeptieren. Der Zahnarzt kann binnen vier Wochen Widerspruch einlegen, der Patient kann ein neues Gutachten beantragen. In beiden Fällen wird dann meist ein zweites Gutachten erstellt.

Geregelt ist die Gewährleistungspflicht des Arztes übrigens in § 137 Absatz 4 Sozialgesetzbuch V. (ucy)

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