Freitag, 20. Februar 2015

BGH: Ausschluss „ernstliche Erkrankung“ in Kreditversicherung unwirksam

Foto: Nikolay Kazakov

Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, die „ernstliche Erkrankungen“ ausschließt, ist intransparent und daher unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall einer Ratenschutz-Versicherung entschieden.



Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) hat eine Klausel in einer Ratenschutz-Versicherung für unwirksam erklärt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen einen Versicherer auf Unterlassung zweier Klauseln in den Bedingungen für Ratenschutz-Versicherungsverträge. 

Das Urteil (Az.: IV ZR 289/13) des IV. Zivilsenats des BGH erging am 10.12.2014 und wurde Ende Januar dieses Jahres veröffentlicht. Die Restkredit-Police war so konstruiert, dass das Versicherungsunternehmen einen Gruppenversicherungsvertrag mit einer Bank unterhielt. 

Die Bank wiederum bot Verbrauchern, die bei ihr einen Darlehensvertrag abschlossen, durch Ankreuzen eines Textfeldes im Darlehensantrag an, diesem Gruppenversicherungsvertrag beizutreten. Die Kunden haben dabei den Umfang des Versicherungsschutzes nach verschiedenen versicherten Positionen – Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit – wählen können.

Entgegen den Geboten von Treu und Glauben

Die betreffende Ausschlussklausel fand sich in den Allgemeinen Bedingungen für die Ratenschutz-Versicherung (AVB-RSV) unter der Überschrift „Ausschluss der Leistungspflicht für alle versicherten Risiken“. Wie es im BGH-Urteil heißt, benachteiligt die beanstandete Klausel die Versicherten „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nicht klar und verständlich ist“. 

Werde der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, so müsse dem Kunden deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang die Police trotz der Klausel noch greife. Konkret hat die nun vom BGH als „intransparent“ eingestufte Klausel folgenden Wortlaut: 

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und der Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall binnen der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.

Aufgrund der „Intransparenz des Begriffes ‚ernstliche Erkrankung’“ stuft der BGH diese Klausel als unwirksam ein.

Unangemessene Benachteiligung

Der Ausschluss verlagere die Risikobewertung auf den Kunden, der seine Krankheiten selbst als ernstlich oder nicht ernstlich einstufen müsse. Dies sei ihm schon mit Blick auf die Intransparenz der Klausel nicht zuzumuten. Der durchschnittliche Kunde werde nämlich annehmen, dass mit der Formulierung „ernstliche Erkrankung“, schwere Erkrankungen gemeint seien, die ein erhöhtes Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalles bedeuteten. 

Die als Beispiele aufgeführten Krankheiten, so der BGH, stellten sich aber nur teilweise – wie die Krankheiten Krebs und Aids – als eindeutig schwere Erkrankungen dar. Die übrigen Beispiele dagegen besagten über die Schwere der Erkrankung nichts. Nehme man die Klausel beim Wortlaut, erfasse sie auch Bagatellerkrankungen und benachteilige die Kunden unangemessen. Bedenklich und überraschend findet das Gericht, dass bei diesem Verständnis der Begriff „ernstliche Erkrankung“ abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werde.

Hierdurch könnten die Kunden den Umfang des Ausschlusses nicht sicher bestimmen und seien dem Risiko ausgesetzt, dass sich ihre Bewertung der Erkrankung nachträglich als unzutreffend herausstelle. Für die in der Ausschlussklausel ebenfalls genannten Unfallfolgen gelte nichts anderes. 

Wider das Transparenzgebot

Im Übrigen, so führt der BGH aus, sei nicht klar geregelt, ob sich die vorausgesetzte Kenntnis des Kunden lediglich auf das Bestehen einer Erkrankung oder auch ihrer Einstufung als „ernstlich“ beziehen müsse. Bei der Zwölf-Monats-Frist, binnen derer ärztliche Behandlungen stattgefunden haben müssen, sei fraglich, ob sie sich nur auf „Unfallfolgen“ oder auch die „ernstliche Erkrankungen“ beziehe.

Zudem beginne die Frist mit Einsetzen des Versicherungsschutzes und damit zu einem Zeitpunkt, den der Kunde bei Abgabe seiner Beitrittserklärung nicht bestimmen könne. Die Karlsruher Richter erinnern an das Transparenzgebot, nach dem der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) gehalten sei, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. 

Dabei komme es nicht darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Kunden verständlich sei. Vielmehr geböten es Treu und Glauben, dass eine Klausel in ihrer Formulierung die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lasse, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. (ucy)

Dieser Artikel von mir erschien zuerst auf der Seite asscompact.de



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