Dienstag, 5. April 2016

Klarer und transparenter, dafür „ausführlich länger“

Lesbarer, klarer und transparenter präsentiert der GDV die reformierten Musterbedingungen, zu denen auch neue Kfz-Bedingungen gehören. Ob das dem Bund der Versicherten (BdV) ausreicht? Gleichwohl ist das neue Werk sprachlich verständlicher, dafür aber auf 54 Seiten angewachsen.


„Die Versicherungsbedingungen sind zu lang, schwer lesbar und kaum verständlich für den Verbraucher“, kritisiert der Bund der Versicherten (BdV)

Da die Bedingungen jedoch den Versicherungsschutz regelten, sei es notwendig, den Kunden die Möglichkeit zu geben, das Kleingedruckte auch lesen und verstehen zu können. Der BdV kritisiert besonders, dass in einigen Sparten zwischen allgemeinen und besonderen Bedingungen unterschieden werde.

„Für Juristen ist das Zusammenwirken der Bedingungsteile klar, aber nicht für die meisten Verbraucher“, so der BdV. Dass eine verständliche Wortwahl im Vertragsverhältnis zwischen Versicherung und Kunden im ureigenen Interesse der Unternehmen liegt, scheint derweil in der Branche angekommen zu sein. 

Die Botschaft der Assekuranz: Wir haben verstanden! Das soll keine Platitüde sein. Die Branche meint es ernst. So hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) viele Muster-Versicherungsbedingungen aktualisiert.

Klausel zum Wechselkennzeichen

Die Reform der Bedingungswerke geht sowohl mit strukturellen, also den Aufbau der Bedingungen betreffenden, als auch mit inhaltlichen Änderungen einher. Anhand der neuen Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung zeigt sich, welche Neuerungen in welcher Form ins Bedingungswerk integriert wurden. 

So findet sich nun in den Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung der Hinweis auf eine neue Auskunftei der Assekuranz. Mit dieser wollen die Versicherer falsche Angaben beim Antrag eines Kfz-Vertrages aufdecken.

Eingang in das neue Bedingungswerk haben auch Regelungen zum Wechselkennzeichen gefunden. Schon am 1. Juli 2012 ist die Verordnung zur Änderung der Fahrzeugzulassungs-Verordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeugpflicht-Versicherungsverordnung in Kraft getreten. 

Unter welchen Voraussetzungen Kunden das Wechselkennzeichen nutzen können, regelt beispielsweise in den Versicherungsbedingungen der neue Absatz D.1.1.5. Hier verpflichten die Versicherer ihre Kunden zu einer neuen Obliegenheit.

Folgen falscher Angaben

Überarbeitet wurden auch die „Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragserhebung“. Diese finden sich im Abschnitt K.4. Dort ermahnen die Versicherer ihre Kunden, eine „Änderung eines im Versicherungsschein (...) aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung (...) unverzüglich“ anzuzeigen.

Unter der Überschrift „Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung“ behalten sich die Unternehmen das Recht vor, „zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen“. Auf Anforderung muss der Kunde „entsprechende Bestätigungen und Nachweise“ vorlegen. Die Konsequenzen aus falschen Angaben und auch in solchen Fällen, in denen der Kunde überhaupt keine Angaben macht, sind in den Abschnitten K.4.3 bis K.4.5 fixiert.

Dass den Kunden bei Missachtung dieser Obliegenheiten kein fester Betrag genannt wird, wurmt Verbraucherschützer. Sie werfen den Unternehmen Intransparenz vor. Die Versicherer hingegen sagen, es sei praktisch unmöglich, alle möglichen Verhaltensweisen in Euro und Cent in den Bedingungen durchzuspielen, die einen Einfluss auf den Beitrag haben.

So steht denn im reformierten Bedingungswerk nun: „Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Anforderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht.“

Direkte Ansprache 

Weiter heißt es: „Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen (...)“. 

Beim inhaltlichen Aufbau der Bedingungen fällt positiv auf, dass nunmehr jene Fragen gleich zu Beginn behandelt werden, die aus Sicht des Kunden von praktischer Bedeutung sind. Was und wer ist bis zu welcher Höhe versichert? Was ist nicht versichert? Oder wann beginnt überhaupt der Versicherungsschutz?

Allgemein tragen die Über- und Unterschriften sowie die Aufzählungspunkte sowohl zu einer optischen Auflösung als auch zu einer besseren Übersicht bei. Lobenswert ist ebenfalls die direkte Ansprache des Kunden. 

Statt „Pflichten im Schadenfall“ wird der Kunde mit der Frage „Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?“ angesprochen. Diese Frageform lässt den Vertragstext persönlicher wirken. Lange Schachtelsätze wurden vermieden, kurze Sätze machen den Inhalt lebendiger.

Erleichterung für Verbraucher auf jetzt 54 Seiten

Eine Erleichterung für Verbraucher wird es sein, dass sich der Aufbau neuer Bedingungswerke spartenübergreifend vereinheitlicht. Gleichwohl hat die verständlichere Sprache zur Folge, dass die Vertragstexte nun umfangreicher sind. So umfassen die aktuellen Muster-Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) ganze 54 Seiten. (ucy)

Quelle: Dieser Artikel von mir erschien zuerst auf der Seite bocquel-news.de

__________________
Etwas Wichtiges fehlt? 
Mit einem Leserbrief können Sie hierauf aufmerksam machen.
Sie wissen mehr oder haben einen Themenvorschlag? 

Bitte schreiben Sie mir.
Ihnen gefällt meine Seite über Versicherungen und Finanzen? 
Erzählen Sie es Ihren Freunden. Folgen Sie mir im Netz. 
Vielen Dank für Ihr Vertrauen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen