Freitag, 21. Oktober 2016

VSH-Deckungslücke bei Darlehensvermittlern?

Mit der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie hat der Gesetzgeber den Zugang zum Markt der Immobilienfinanzierung verschärft. Die neue Erlaubnispflicht nach § 34i betrifft auch die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Immobiliendarlehensvermittler.


Am 21.März 2016 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) in Kraft getreten. 

Die Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) ergänzt die WIKR um Regeln zur Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung, Sachkundeprüfung und Verhaltenspflichten. Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehen benötigen nach der WIKR nunmehr eine Erlaubnis nach § 34i GewO

Durch die WIKR wird nicht nur der § 34i GewO neu eingeführt, sondern es wird gleichzeitig der § 34c GewO geändert. In § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO werden nach dem Wort Darlehensverträgen die Wörter mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1“ eingefügt (vgl. Drucksache 84/16 Artikel 10 „Änderung der Gewerbeordnung“ Ziffer 6). 

Vorsicht, VSH-Deckungslücke prüfen

Allen Vermittlern, die in ihrem bestehenden Versicherungsschutz für Finanzdienstleistungen eine Klausel unter Verweis auf den § 34c GewO vereinbart haben, droht damit seit dem 21.März 2016 der Verlust des Versicherungsschutzes. Darauf macht das auf VSH spezialisierte Maklerhaus Hans John GmbH aufmerksam.

Versicherungsbedingungen beschränken den Versicherungsschutz nämlich auf solche Finanzierungen, die dem § 34c GewO unterfallen, so das Maklerhaus. 

Mit Inkrafttreten des Gesetzes dürfen die Vermittler zwar gewerberechtlich weiterhin entsprechende Finanzierungen vermitteln, allerdings dann ohne Versicherungsschutz.

Unklare VSH-Bedingungen

Sehen die Versicherungsbedingungen lediglich Versicherungsschutz für die Vermittlung von Finanzierungen ohne entsprechenden Verweis auf § 34c GewO vor, kann der Vermittler möglicherweise auf Versicherungsleistungen für Vermittlungen nach dem 21. März 2016 hoffen, da unklare beziehungsweise mehrdeutige Versicherungsbedingungen nach der Rechtsprechung eng und zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen sind.

Sollte der Versicherer über den 21. März 2016 hinaus bis zum 20. März 2017 Versicherungsschutz auf Basis der 
alten Versicherungsbedingungen bestätigen, muss der Vermittler bedenken, dass dieser Versicherungsschutz als Nachweis für die Erlaubnis nach § 34i GewO ungeeignet ist. 

Grundsätzlich sollten alle betroffenen Vermittler unabhängig von Themen wie gewerberechtlicher Übergangsvorschrift oder Alte-Hasen-Regelung rasch § 34i-konformen Versicherungsschutz beantragen. Dringend anzuraten ist dies besonders denjenigen, die seit dem 21. März 2016 gegebenenfalls Versicherungsschutz verloren haben. (ucy)

Quelle: Dieser Artikel von mir erschien zuerst auf der Seite versicherungsmagazin.de.

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