Sonntag, 8. Januar 2017

Wichtige Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel

Versicherung, Rente, Pflege, Steuern: Das neue Jahr 2017 wartet mit einem ganzen Strauß an Gesetzesänderungen auf. Die Neuerungen betreffen sowohl Verbraucher, als auch Unternehmen. Garantiezins, Flexi-Rente, Investmentfonds - von Änderungen bleibt die Versicherungswirtschaft nicht verschont. Ein Überblick.


• Garantiezins sinkt: Für das Neugeschäft wird ein niedrigerer Höchstrechnungszins von 0,9% festgelegt. Er lag zuvor bei 1,25%. Die Bundesregierung hatte bereits am 4. Juni 2014 ein Reformpaket beschlossen, mit dem die Leistungsfähigkeit der Lebensversicherungen in Deutschland gesichert und die Verbraucher geschützt werden sollen (LVRG).

• Flexi-Rente: Ziel des Gesetzes ist es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zukünftig flexibler zu gestalten und gleichzeitig die Attraktivität für ein Weiterarbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus zu erhöhen. Nach der neuen Regelung im Flexirentengesetz sollen Rentner ab 1. Juli 2017 vor Erreichen der regulären Altersgrenze 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen können, ohne dass die Rente reduziert wird. Ein über den Betrag von 6.300 Euro hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Außerdem erhalten ab 1. Januar 2017 Bezieher einer Rente nach Erreichen der regulären Altersgrenze die Möglichkeit, während der Beschäftigung eigene Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Rentenabschläge können durch eine Sonderzahlung von Beiträgen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Dies ist derzeit regelmäßig ab einem Alter von 55 Jahren möglich. Ab 1. Juli 2017 wird diese Grenze auf 50 Jahre gesenkt.

 Große Pflegereform: Nach der Verbesserung der Leistungen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) werden durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) zum 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt. Damit erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung – unabhängig davon, ob sie an körperlichen Einschränkungen leiden oder an einer Demenz erkrankt sind. Die Pflegestufen 1,2 und 3 werden durch Pflegegrade von 1 bis 5 abgelöst. Die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen steigen damit in dieser Wahlperiode um 20 Prozent. Das entspricht rund fünf Milliarden Euro zusätzlich pro Jahr für die Pflege. Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) stärkt die Pflege vor Ort und baut die Beratung zu den Pflegeleistungen weiter aus. Außerdem werden die Kontrollmöglichkeiten verschärft, um Abrechnungsbetrug in der Pflege noch wirksamer zu bekämpfen und so Pflegebedürftige, ihre Angehörigen, aber auch die Versichertengemeinschaft noch besser zu schützen.

Entlastung für Steuerzahler: In den Jahren 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Der Grundfreibetrag soll in zwei Schritten um 168 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018) angehoben werden. Der Kinderfreibetrag soll um 108 Euro (2017) und um weitere 72 Euro auf 4.788 Euro (2018) steigen. Gleichzeitig soll das Kindergeld im Jahr 2017 und auch im Jahr 2018 jeweils um 2 Euro monatlich je Kind angehoben werden. Der Kinderzuschlag wird zum 1. Januar 2017 um monatlich 10 Euro auf 170 Euro je Kind erhöht.

Besteuerung von Investmentfonds: Die Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern soll vereinfacht und leichter handhabbar gemacht werden. Bekannte Steuergestaltungsmodelle werden ausgeschlossen und die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen erheblich reduziert. EU-rechtliche Risiken, die sich heute aus den unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für inländische und ausländische Investmentfonds ergeben, werden ausgeräumt.

Mindestlohn steigt um 34 Cent: Ab dem 1. Januar 2017 gilt in Deutschland ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28. Juni 2016. Die Kommission hatte mit dem Mindestlohngesetz den Auftrag erhalten, erstmals zum 1. Januar 2017 über die Anpassung des Mindestlohns zu entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag zu machen. Sie wird dies nun alle zwei Jahre tun. Die Mindestlohnkommission prüft für ihren Beschluss, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Sie orientiert sich dabei nachlaufend an der Tarifentwicklung.

Grundsicherung und Hartz IV: Zum Jahresbeginn 2017 steigen die Leistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und die Sozialhilfe nach SGB XII. Am stärksten steigen die Regelleistungen für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Ab 1. Januar 2017 erhalten sie 291 Euro statt bisher 270 Euro. Dem Plus liegt die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamts von 2013 zugrunde. Demnach ist der Bedarf in dieser Altersgruppe für Lebensmittel und Getränke erheblich höher als bisher berechnet. Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskasse können als Bedarfe berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die vom Einkommen abgesetzt werden können.

Produktinformationsblatt für Riester- und Basis-Produkte: Zur Erhöhung der Vergleichbarkeit der geförderten Altersvorsorgeprodukte wurde mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz ein verpflichtendes Produktinformationsblatt eingeführt. Ab 1. Januar 2017 muss der Verbraucher durch das Informationsblatt vor Abschluss eines Vertrags informiert werden, um ihm in leicht verständlicher und standardisierter Form einen Produktvergleich zu ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die Angabe einer Chancen-Risiko-Klasse für das entsprechende Produkt. Sie beschreibt das Verhältnis von Chancen auf eine höhere Rendite und dem Risiko, nicht die erwartete Höhe der Rendite zu erzielen.

Höhere bAV-Förderung durch neue Bemessungsgrenzen: Die Löhne und Gehälter in Deutschland sind im vergangenen Jahr wieder gestiegen. Deshalb ändern sich 2017 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung. Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 6.200 Euro (2016) auf 6.350 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt von 5.400 Euro (2016) auf 5.700 Euro pro Monat. Damit erhöht sich gleichzeitig der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren kann. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.850 Euro im Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 7.000 Euro im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2017 bundeseinheitlich auf 37.103 Euro im Jahr festgesetzt. Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2016 (56.250 Euro) auf 57.600 Euro jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 52.200 Euro im Jahr 2017 (2016: 50.850 Euro).

Neue Steuerregeln für Lebensversicherungen: Wie der GDV mitteilt, greifen ab nächstem Jahr bei Einmalauszahlungen neue Steuerregeln. Kunden, die nach 2004 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen haben, müssen die Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen zur Hälfte mit ihrem individuellen Tarif versteuern. Voraussetzung dafür ist, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet haben und der Vertrag mindestens zwölf Jahre bestand. Letztere Bedingung ist erstmals erfüllt, so dass die 2004 beschlossene Regeländerung nun erstmals wirksam wird. Davon unberührt bleiben Einmalauszahlungen aus Versicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Sie sind weiterhin steuerfrei. Ferner gelten für Rentenzahlungen abweichende Regeln: Sie werden unverändert mit dem Ertragsanteil versteuert, der vom Alter des Versicherten abhängt. Bei einem Kunden, der mit 60 Jahren erstmals eine Rente erhält, beträgt der Ertragsanteil beispielsweise 22 Prozent. Er gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. (ucy)

Quelle: Dieser Artikel von mir erschien zuerst auf der Seite versicherungspraxis24.de und asscompact.de.

__________________
Etwas Wichtiges fehlt?
Mit einem Leserbrief können Sie hierauf aufmerksam machen.
Sie wissen mehr oder haben einen Themenvorschlag?
Bitte schreiben Sie mir.
Ihnen gefällt meine Seite über Versicherungen und Finanzen?
Erzählen Sie es Ihren Freunden. Folgen Sie mir im Netz.
Vielen Dank für Ihr Vertrauen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen