Montag, 3. September 2012

Schadenmanagement in der Rechtsschutzversicherung auf dem Prüfstand


Rechtsanwaltskammer München versus HUK-COBURG: Wendet sich ein Kunde an den Partneranwalt seiner Versicherung, erspart er sich im Gegenzug eine höhere Selbstbeteiligung. Schränkt dieses Instrument der Assekuranz das Recht auf freie Anwaltswahl ein?



Jürgen tappte im Netz in die Abo-Falle, er soll 96,00 EUR zahlen. Reinhard war flugs unterwegs, er ist geblitzt worden. Caroline hat den Lärm ihres Nachbarn satt, die laute Musik, das Fußgetrampel ist für sie unerträglich. Und Anne wird mit ihrem ansehnlichen Neuwagen nicht glücklich, der Elektronikfehler verschwindet partout nicht.

Ein Blick in die Police ihrer Rechtsschutzversicherungen zeigt die Einkehr der Assistance im Rechtsbereich: Telefonische Rechtsberatung, Rechtsauskunft per E-Mail und Chat, 24-Stunden-Anwaltshotline, Mediation sowie die Anwaltsempfehlung gehören inzwischen zum Standardrepertoire vieler Anbieter von Rechtsschutzversicherungen. 

Im Kern möchte die Assekuranz durch all diese Bausteine weg vom reinen Kostenerstatter. Das war gestern. Sie stellt ihre Dienste als Lotse, Steuerer durch den kompletten Rechtsschutzfall heraus. Das ist Heute.

Das Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung

Die neue Rolle der Rechtsschutzversicherung als Kümmerer sorgt indes für Reibereien. Von diesen wird in naher Zukunft noch zu hören sein. Bis zum Bundesgerichtshof (BGH), dem obersten Gericht der Bundesrepublik Deutschland, ist der Rechtsstreit zwischen der Rechtsanwaltskammer München (RAK München) und der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG (HCR) gelangt. In letzter Instanz entscheiden die Richter aus Karlsruhe nun über eine Klausel im Bedingungswerk der HCR. 

In der letzten Bilanzpressekonferenz vor seinem Ruhestand am 12. Mai 2009 erklärte der damalige langjährige Vorstandsvorsitzende der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, Rolf-Peter Hoenen, dass im neuen Rechtsschutztarif seit Oktober 2008 die Erfahrungen im Kfz-Schadenmanagement auch auf die Rechtsschutzversicherung übertragen würden. "Wir reagieren damit auf immer wieder artikulierte Kundenwünsche nach einem solchen Service", sagte Hoenen. "Auch die Rechtsschutzversicherung versteht sich künftig nicht mehr nur als reiner Kostenerstatter, sondern will sich als Lotse durch den Rechtsschutzfall noch stärker um die Anliegen der Versicherungsnehmer kümmern." Und natürlich erwarte er "von der verstärkten Zusammenarbeit mit sachkundigen Anwälten auch Kostenersparnisse durch effizientere Abläufe wie zum Beispiel durch elektronische Kommunikation."

In diesem von Hoenen skizzierten Tarif installierte die HCR erstmals ein "Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung". Ähnlich der Auto-Haftpflichtversicherung werden Versicherungsnehmer in einer Schadenfreiheits-Klasse eingestuft - in den aktuellen Bedingungen von der SF-Klasse 6 bis zur SF-Klasse M6. Hinter diesen SF-Klassen verbirgt sich die Höhe der Selbstbeteiligung. Bei Neuabschluss einer Rechtsschutzversicherung wird der Versicherungsnehmer in die SF-Klasse 0 mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR eingestuft. Verläuft der Vertrag schadenfrei, so sinkt von Jahr zu Jahr die Selbstbeteiligung - nach sechs Jahren ohne Schadenfall fällt keine Selbstbeteiligung an (SF-Klasse 6). Umgekehrt steigt die Selbstbeteiligung im Schadenfall an. Die maximale Selbstbeteiligung beträgt 400,00 EUR (SF-Klasse M6). 

Kammer: Das Recht auf freie Anwaltswahl wird beschnitten

Allerdings wird der Vertrag nicht automatisch bei jeder Meldung sofort zurückgestuft. Kann beispielsweise Reinhard seine Blitz-Angelegenheit nach einer telefonischen Rechtsberatung, welche ihm durch seine Versicherung vermittelt wird, aus der Welt schaffen, wird sein Vertrag nicht belastet. 

Auch bei einer persönlichen Erstberatung bei einem Rechtsanwalt seiner Wahl braucht Reinhard keine Rückstufung zu befürchten. Sogar ein "außergerichtliches Mediationsverfahren" bewahrt ihm vor einer Rückstufung. Und: Lassen sich Jürgen, Reinhard, Anne und Caroline einen Rechtsanwalt von der HCR  empfehlen, kommen sie ebenfalls um eine Vertragsbelastung herum. Verzichten sie jedoch auf die Beauftragung der empfohlenen Rechtsanwaltskanzlei und beauftragen stattdessen "ihren" Anwalt, kommt es zu einer Rückstufung. Genau diese Regelung steht im Mittelpunkt des Rechtsstreits zwischen der RAK München und der HCR. 

Von intransparenten Klauseln und benachteiligten Kunden

Die RAK München fordert die HCR auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Nach dieser soll die HCR auch dann auf eine Rückstufung im SF-System verzichten, wenn der Versicherungsnehmer nicht auf die Empfehlung einer Rechtsanwaltskanzlei der HCR zurückgreift. Die Kammer sieht das Recht der freien Anwaltswahl verletzt. Durch die "nicht unerheblichen finanziellen Nachteile" treffe der Versicherungsnehmer "seine Entscheidung im Hinblick auf den von ihm zu beauftragenden Rechtsanwalt nicht mehr frei", so die Anwaltskammer. Es werde "in unzulässiger Weise Druck auf die Versicherten in finanzieller Hinsicht" ausgeübt. 

Das Bürgeliche Gesetzbuch (BGB), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wie auch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) würden eine derartige Einschränkung verbieten. Die Klauseln im Bedingungswerk der HCR, so die Kammer, seien "intransparent" und benachteiligten die Kunden "unangemessen". Mit der Zusammenarbeit von Partneranwälten sei auch eine "Verzerrung des Wettbewerbs unter den Anwälten zu befürchten..." 

Weiter argumentiert die RAK München mit der "Gefahr" bei Partneranwälten, welche "nicht das Interesse des Mandanten - und somit des Rechtssuchenden - sondern wirtschaftliche Erwägungen" des Versicherers in den Vordergrund stellten. Außerdem wüssten die Versicherungsnehmer bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung nicht, unter welchen Voraussetzungen die HCR ihre Vertragsanwälte auswählt.

HUK: Niemand muss auf seinen Vertrauensanwalt verzichten

Die HCR kontert: Die Kunden selbst fragten "häufig" nach einer Anwaltsempfehlung, entgegnet sie. Durch die Empfehlung zeigten sich die Kunden "erfreut", forderten sie sogar "aktiv" ein. Und letztendlich habe es der Kunde selbst in der Hand, ob er sich für oder gegen einen Partneranwalt entscheidet. 

Schlägt der Versicherungsnehmer die Anwaltsempfehlung der HCR aus, sei es trotzdem "ungewiss", ob der Kunde tatsächlich im nächsten Schadenfall eine höhere Selbstbeteiligung zahlen müsse, argumentiert die HCR. Schließlich könne der Kunde ja wieder seine ursprüngliche Selbstbeteiligung erreichen. Erreicht er diese nicht und erleidet er durch das SF-System doch einen finanziellen Nachteil, weil er nicht auf den Partneranwalt zurückgreift, spielten sich "die finanziellen Unterschiede, je nach Grad der Rückstufung allerhöchstens in Höhe von bis zu 150,00 EUR" ab. Dieser Betrag - "nach dem höchstrichterlich ausgearbeiteten Begriff des informierten und vernünftigen Verbrauchers" - könne nicht "ernsthaft auf die Entscheidungsfreiheit" des Kunden "Einfluss" nehmen. 

Was die Auswahl der Partneranwälte angeht, erfolge diese nach "strengen Vorschriften und Regeln". Dabei schaue die HCR, ob die Partneranwälte über "Fachanwaltskenntnisse" verfügten und Weiterbildungen besuchten. Auch eine "problemlose und effiziente Kommunikation" sei ein Kriterium. Alle Partneranwälte, so die HCR weiter, würden streng nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bezahlt. Den Vorwurf der "intransparenten" Regelungen weist die HCR ebenfalls zurück. In den Bedingungen seien die Regelungen zum SF-System fixiert, die "für den durchschnittlichen und informierten Verbraucher... bei normaler Lektüre" nachzuvollziehen seien. 

HUK siegt in erster Instanz vor dem Landgericht Bamberg

Das Landgericht Bamberg wies in seinem Urteil vom 08.11.2011 in der ersten Instanz die Klage der RAK München ab (Az.: 1 O 336/10). "Das ist ein Urteil im Interesse unserer Kunden", freute sich Dr. Ulrich Eberhardt, Vorstandsmitglied der HCR. Die von der HCR praktizierten Regelungen ließen eine selbstständige und freie Anwaltswahl zu, heißt es in der Entscheidung. Der Kunde habe ein Wahlrecht, ob er sich von einer Partnerkanzlei vertreten lasse oder nicht. Er werde daher nicht gezwungen, einen bestimmten Anwalt einzuschalten. 

Die Bedingungen seien "klar und eindeutig formuliert", so das Landgericht Bamberg. Dem Kunden stehe es frei, seine Rechtsschutzversicherung deshalb bei einem anderen Unternehmen abzuschließen. Durch die einjährige Laufzeit des Vertrages könne sich der Versicherungsnehmer außerdem zum Ende der Laufzeit entscheiden, ob er seinen Vertrag weiterführen möchte oder nicht. Die Richter des Landgerichts Bamberg sind der Ansicht, "dass sich ein verständiger und informierter Versicherungsnehmer durch... finanzielle Überlegungen nicht in der Auswahl seines Rechtsanwalts beeinflussen lässt." 

"Das Bonus-Malus-System ist nicht zu beanstanden"

Das SF-System benachteilige nicht jene Kunden, welche ihre Rechtsschutzversicherung in Anspruch nähmen, sondern belohne gerade die "schadenfreien" Kunden. Ein solches Bonus-Malus-System sei nicht zu beanstanden. Weiter erinnert das Landgericht Bamberg in seinem Urteil daran, dass nach den Bedingungen der HCR ausschließlich Kosten "eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts" getragen werden. Auch durch diese Einschränkung werde der Kunde mit der Frage konfrontiert, welchen Anwalt er für seine Interessen aussucht. Dieser Vergleich zeige, "dass gewisse vertragliche Ausgestaltungen möglich und gerade nicht zu beanstanden" seien. 

Kurzum: Im "Kernbereich der Auswahl seines Rechtsanwalts erfährt der Versicherungsnehmer keine Einschränkung durch die Versicherungsbedingungen" der HCR, resümierten die Bamberger Richter. "Die Kammer [des Landgerichts Bamberg] geht nicht davon aus, dass sich ein informierter und aufmerksamer Versicherungsnehmer durch den im Einzelfall möglichen finanziellen Vor- oder Nachteil, der sich aus der Rückstufung in den Schadenfreiheitsklassen ergibt, leiten und von seiner freien Willensbestimmung abbringen lässt." 

Rechtsanwaltskammer setzt sich vor Oberlandesgericht durch

Im Rahmen des Berufungsverfahrens verfolgte die Kammer ihre Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung allerdings weiter - und hatte damit Erfolg. "Ich begrüße das Urteil nicht zuletzt im Interesse der Verbraucher", sagte Rechtsanwalt Hansjörg Staehle, Präsident der RAK München. Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) sah in der Klausel, Versicherungsnehmer, die nicht den von der HCR empfohlenen Anwalt mandatieren zukünftig mit einem höheren Selbstbehalt zu versehen, eine Beeinträchtigung der freien Anwaltswahl und hob somit in seinem Urteil vom 13.06.2012 die Entscheidung der Vorinstanz auf. 

Für den Kunden, der sich gegen den empfohlenen Rechtsanwalt entscheidet, entgehe die in Aussicht gestellte Belohnung, das er seinen Selbstbehalt beibehalte. "Dies führt beim Versicherten zu einer mittelbaren Beeinträchtigung des Rechts auf freie Anwaltswahl", urteilten die Bamberger Richter. Das Recht auf freie Anwaltswahl ist im VVG im Paragrafen 127 verankert. Zum Nachteil des Versicherungsnehmers darf hiervon nicht abgewichen werden, regelt der Paragraf 129

"Ein Verzicht auf die freie Anwaltswahl ist unwirksam"

Im Urteil des OLG heisst es, dass die freie Anwaltswahl, wie sie im VVG geregelt ist, "zur sogenannten halbzwingenden Vorschrift, also zu einer gesetzlichen Regelung mit verbraucherschützendem Charakter" werde. Von dieser dürfe nicht abgewichen oder von vornherein verzichtet werden. Dies bedeute nichts anderes, so das Urteil des OLG, "als dass das Recht der freien Anwaltswahl nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abbedungen, insbesondere nicht gegen Gewährung eines Vorteils abgekauft werden" könne. Schließlich: "Ein Verzicht auf die freie Anwaltswahl ist unwirksam, sei es ohne oder gegen einen Ausgleich."

Darf die Assekuranz mit finanziellen Belohnungen nun Einfluss auf die Wahl der Anwaltskanzlei nehmen? Und wenn ja, in welcher Größenordnung darf sich der finanzielle Anreiz abspielen? Wie die Richter am OLG selbst anmerken, ist diese Rechtsfrage zwischen der Assekuranz und Verbraucherschutzverbänden "heftig umstritten und wird in der Literatur kontrovers diskutiert." Aus diesem Grunde ließen die Bamberger Richter die Revision gegen ihr Urteil zu (Az.: 3 U 236/11). Diese legte die HCR auch ein, womit nun der BGH das letzte Wort hat. 

Die Überprüfung des Urteils des OLG beim BGH begründet HCR-Vorstand Eberhardt mit der "eigentlichen Kernfrage", die das OLG nicht beantwortet habe. Nämlich: "Ab wann wird die freie Willensentscheidung des Kunden durch das In-Aussicht-stellen wirtschaftlicher Belohnungssysteme in unzulässiger Weise beeinflusst?“ Es könne nicht angehen, "dass pauschal jedwede, sogar rein fiktive Erwartung eines zukünftigen und auch nicht sicher zu erwartenden Vorteils die Schwelle der freien Willensentscheidung per se" überschreite. „Dies entspricht nicht der wirtschaftlichen Realität im täglichen Leben unserer Kunden und bedarf zumindest der Differenzierung", so Eberhardt weiter. Die Entscheidung zwinge die HCR daher, "unsere Kunden schlechter zu behandeln, als diese das erwarten und uns das notwendig erscheint."

Anwaltsempfehlung wichtiger Part im Schadenmanagement

Der Spruch der Karlsruher Richter wird, das ist wohl abzusehen, über den konkreten Streitfall zwischen der RAK München und der HCR hinaus, seine Auswirkung auf die gesamte Versicherungsbranche entfalten - für die Assekuranz im Allgemeinen und für die Rechtsschutzversicherer im Besonderen. Die HCR ist nämlich nur eine unter den Akteuren in der Rechtsschutzsparte, die ihren Kunden im Schadenfall Anreize gibt, sich der Lotsenfunktion hinzugeben. Die belohnende Anwaltsempfehlung steht programmatisch für das äußerst lukrative Geschäft des Schadenmanagements der Assekuranz. Vor diesem Hintergrund wird die Entscheidung des BGH mit Spannung erwartet. 

Tatsächlich hat die RAK München hier eine Musterklage angestrengt. Sie wird dabei von der Bundesrechtsanwaltskammer 
unterstützt. Auch auf politischen Rückenwind kann sich die RAK München verlassen. Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk erklärte, dass die Versicherungsaufsicht die Praxis einiger Rechtsschutzversicherungen unter die Lupe nehmen und erforderlichenfalls tätig werden solle. "Notfalls muss gerichtlich geklärt werden, was zulässig ist und was nicht!"

Wie die "Financial Times Deutschland" in einem lesenswerten Artikel berichtete, sehen Rechtsexperten gute Chancen für die RAK München. Sollte der BGH das Vertragsmodell der HCR daher tatsächlich kippen, wird die Assekuranz sicherlich andere Wege der Steuerung finden. Zu einem Rückzug aus dem aktiven Schadenmanagement wird es meiner Einschätzung nach nicht kommen. Zu großes Sparpotenzial ist hier enthalten, zu stark der Wettbewerb im Rechtsschutzgeschäft. Dass viele Kunden wie Jürgen, Reinhard, Caroline und Anne dankbar einen Rat ihrer Versicherung annehmen möchten, wird die Schadensteuerung der Assekuranz wohl weiter festigen können.

Neben den im Artikel enthaltenen Links, finden Sie auf folgende Seiten weitere Informationen:
• In einem Artikel der JUVE Verlag für juristische Information GmbH geht der Autor Volker Votsmeier auch auf die Anwaltskanzleien ein, welche die RAK München sowie die HCR vertreten.
• Im RSV-Blog schreiben Rechtsanwälte über ihre praktischen Erfahrungen mit Rechtsschutzversicherungen.
• Die HCR betreibt unter dem Namen "LawyersLife" eine Internetseite mit Blog. 

Summary in English: This article describes the legal battle between the Rechtsanwaltskammer München (RAK München) and the HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG (HCR). HCR rewards their clients when they hire an lawyer who works with the insurance. In this scheme RAK München sees the right of free choise of lawyer violated. The dispute will now be decided in the last instance by the Federal Court of Justice (Bundesgerichtshof), the highest appelate court in Germany for civil and criminal cases. (ucy)