Die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern führte im Monat März eine Marktrecherche bei Beerdigungsinstituten durch. Mitarbeiter suchten mehrere Unternehmen auf, um sich über ihre Angebote und Vertragsbedingungen für eine Bestattungsvorsorge zu informieren. Andere erhielten eine schriftliche Anfrage, in der gebeten wurde, Verträge und Angebote für die Bestattungsvorsorge offenzulegen.
In den Gesprächen wurde mündlich sehr umfangreich und vertrauensvoll über die verschiedenen Angebote aufgeklärt und alle Fragen sehr deutlich beantwortet. Jedoch stellten sich die Bestatter stur, als die Verträge einer genauen Prüfung unterzogen werden sollten.
Ohne konkrete Absicht einen Vertrag zu unterschreiben, behielt man sich das Recht vor, Vertragsunterlagen unter Verschluss zu halten. Noch weniger Bereitschaft fand das schriftliche Anliegen, Vertragsmuster zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Nur 10 Prozent der angeschriebenen Beerdigungsinstitute stellten der Verbraucherzentrale ihre Vertragsunterlagen zur Verfügung.
Zuviel Geheimniskrämerei
Zuviel Geheimniskrämerei
Zuviel Geheimniskrämerei, meint Verbraucherschützer Joachim Geburtig. „Hier machen die Bestatter ein unnötiges Geheimnis um die Vertragsgestaltung und es kommt der Verdacht auf, dass der Tod zur Ware wird“. Um finanzielle Risiken der Verbraucher bei der Bestattungsvorsorge zu vermeiden – beispielweise den Verlust der Vorauszahlung wegen Insolvenz des Unternehmens – sollten Zahlungen auf ein Sonderkonto oder auf ein Sparbuch mit einer Verpfändungserklärung eingezahlt werden, rät Geburtig. Eine weitere Möglichkeit wäre ein Treuhandkonto.
Die Bestattungsvorsorge ist in vielen Familien ein heikles Thema. Man sollte jedoch keinesfalls auf seine Rechte verzichten, indem man vorgelegte Angebote einfach durchwinkt. „Lassen Sie sich einen schriftlichen Kostenvoranschlag erstellen, der alle Einzelleistungen aufführt.
Vergessen Sie dabei nicht, dass noch Gebühren für die Bestattung und Grabnutzung, Kosten für Grabstein und Grabpflege dazukommen“, so die Verbraucherschützer. Die meisten seriösen Bestatter würden nach einem Beratungsgespräch einen detaillierten Kostenvoranschlag vorlegen. Wenn nicht, solle man danach fragen.
Werkvertrag und Kündigungsrecht
Rechtlich gesehen handelt es sich beim Bestattungsvorsorgevertrag um einen Werkvertrag. In diesem verpflichtet sich das Unternehmen, die Beisetzung gegen eine entsprechende Vergütung zu organisieren. Ein Werkvertrag ist vor Vollendung des Werkes jederzeit kündbar, also auch nach dem Tod und vor der Beisetzung des Verstorbenen.
Die Vertragsauflösung geschieht dann durch die Erben, wenn sie beispielsweise mit den Bedingungen des Bestatters nicht einverstanden sind. Das Bestattungsunternehmen hat jedoch Anspruch auf Erstattung der bereits entstandenen Kosten, muss jedoch den restlichen bereits gezahlten Betrag an die Erben aushändigen. In verschiedenen Verträgen wird dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen, was jedoch bezüglich der rechtlichen Wirksamkeit eher fraglich ist.
Textquelle: Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern
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