Samstag, 23. Mai 2015

Schuldner können mehr Geld für private Vorsorge schützen

Zum 01. Juli steigen die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag erhöht sich um 28,84 Euro auf 1073,88 Euro. Haben Schuldner Unterhaltspflichten zu erfüllen, erhöht sich auch dieser Betrag. Damit steigt der Spielraum für die private Vorsorge der Menschen, die am Rand des Existenzminimums leben.


Gute Nachricht für Menschen, die mit Schulden zu kämpfen haben: Ab dem 01. Juli dieses Jahres gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag steigt dann von bisher 1045,04 EUR auf 1073,88 EUR. 

Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind um monatlich 404,16 EUR (bisher 393,30 EUR) für die erste und um jeweils weitere 225,17 EUR (bisher: 219,12 EUR) für die zweite bis fünfte Person. 

Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Grundfreibetrag um 2,76 Prozent gestiegen

Die neuen Beträge ergeben sich aus der sogenannten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015. Sie ist Ende April vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015, Teil I, Nr. 16 vom 27.04.2015)

Zuletzt durften sich Schuldner vor zwei Jahren freuen, als der Freibetrag zum 01. Juli 2013 erhöht wurde. Da der Grundbetrag jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst wird, steht nun der nächste Stichtag bevor. 

Wie das Bundesjustizministerium mitteilt, hat sich der steuerliche Grundfreibetrag seit dem letzten Stichtag, also seit dem 01. Juli 2013, um 2,76 Prozent erhöht. Im gleichen Verhältnis steigen nun die Pfändungsfreigrenzen an.

Zulagen für VL und bAV geschützt

Der steuerliche Grundfreibetrag ist von bisher 8130,00 EUR auf 8354,00 EUR angehoben worden. Mit den Pfändungsfreigrenzen will der Gesetzgeber vermeiden, dass Schuldner auf Sozialleistungen zurückgreifen. 

Auch bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens sollen Menschen frei über das gesetzliche Existenzminimum verfügen, ihre gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllen und private Vorsorge betreiben können. 

Auf die betriebliche Altersvorsorge oder die Zulagen für vermögenswirksame Leistungen des Schuldners dürfen Gläubiger ohnehin nicht zurückgreifen. Unpfändbar sind ferner unter anderem Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind. 

Oder auch Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3579,00 EUR nicht übersteigt (ZPO, § 850b).

Reform der Verbraucherinsolvenz

Bereits Mitte 2013 ist das sogenannte Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom Bundestag verabschiedet und schließlich am 18. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. 

Eine Neuerung betraf die verkürzte Befreiung der Restschulden von sechs auf künftig drei Jahre. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Schuldner nicht nur mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen, sondern auch die Kosten des Verfahrens zahlen muss. 

Für den Großteil der insolventen Schuldner, so Verbraucherschützer, werde allein diese Anforderung nicht zu erfüllen sein. Der Gesetzgeber erlaubt es Schuldnern außerdem, dass sie nunmehr vor Abschluss des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan vorlegen können. 

Mit dem Insolvenzplan kann eine Entschuldung dann ohne das Verfahren der Restschuldbefreiung erfolgen. Mit der Reform sollen insolvente Existenzgründer und Verbraucher nach dem Willen der Politik schneller als bisher eine zweite Chance erhalten, wenn sie einen Teil ihrer Schulden begleichen. (ucy)

Quelle: Dieser Artikel von mir erschien zuerst auf der Seite asscompact.de.

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