Donnerstag, 13. August 2015

Höhere Haftungsbeträge für Seeforderungen


Seit Anfang Juni gelten höhere Haftungsbeträge für Seeforderungen. Die Versicherungswirtschaft hatte eine Erhöhung abgelehnt.


„Sichere, geschützte und wirtschaftliche Schifffahrt auf sauberen Meeren“, lautet das Motto der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, kurz IMO (International Maritime Organisation). Die IMO, ein Teil der Vereinten Nationen mit Sitz in London, hatte im April 2012 beschlossen, die Haftungshöchstbeträge für Seeforderungen anzuheben. 

Die von Australien ausgehende Initiative sieht eine Erhöhung um 127,5 Prozent für Sachschäden vor. Dies entspricht einer jährlichen Erhöhung um sechs Prozent, seitdem das betreffende Übereinkommen im Oktober 1996 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. 

Konkret ging es um eine Änderung des „Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung von Seeforderungen in der Fassung des Protokolls von 1996 (LLMC 1996)“. Es stammt von 1976 und begrenzt die Haftung für Seeforderungen sowohl bei Personen- als auch bei Sachschäden.

Keine unbegrenzet Haftung

Denn der „Reeder eines Seeschiffes haftet nicht unbegrenzt, wenn beförderte Güter oder Personen durch Kollisionen oder andere Unfälle zu Schaden kommen“, teilt das Bundesverkehrsministerium mit. Das wichtigste geltende internationale Regelwerk ist ebenjenes Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen. 

Dieses Haftungsbeschränkungsübereinkommen ist durch das Protokoll von 1996 aktualisiert und angepasst worden, daher die Abkürzung LLMC 1996. Bei der deutschen Versicherungswirtschaft stieß der Vorschlag auf Kritik und Ablehnung. Als „nicht notwendig“ bezeichnete sie der GDV.

Kritik aus der Assekuranz

Die Erhöhung stelle weder einen Inflationsausgleich dar, noch gebe es neue Erkenntnisse, welche die ursprünglichen Entscheidungsgründe für die aktuellen Haftungshöchstgrenzen in Frage stellten. Einen Inflationsausgleich hätte die deutsche Versicherungswirtschaft laut GDV noch mitgetragen. 

Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb ein internationales Übereinkommen bereits sechs Jahre nach Inkrafttreten bereits wieder angepasst werden soll. „Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass keine sachlichen Gründe für eine derzeitige Anpassung erkennbar sind“, so der Versichererverband. 

Durchsetzen konnte sich der Verband letztlich nicht. Mit einer Änderung der sogenannten Seehaftungsbeschränkungsverordnung sind die neuen Haftungshöchstbeträge in Deutschland am 08. Juni in Kraft getreten. (ucy)

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