Mittwoch, 11. September 2013

Die Rolle des Vermittlers in den Verhaltensregeln zum Datenschutz

Die Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten definieren auch die Pflichten der Vermittler. So regelt der Kodex die Vorschriften bei der Einwilligung von Gesundheitsdaten des Kunden durch den Vermittler. 


Zehn Kapitel, 18 Seiten, 31 Artikel: Diese Eckdaten bilden den Umfang der „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“. 

Der Umfang zeigt gleichsam, wie ausführlich die Datenschutz-Bestimmungen nun geregelt wurden. So ist bereits auf der ersten Seite festgehalten, dass die beigetretenen Unternehmen ihre Führungskräfte und Mitarbeiter zur Einhaltung der Verhaltensregeln hinweisen.

Die Datenschutz-Verhaltensregeln tangieren daher auch die Arbeit der Vermittler. In den „Begriffsbestimmungen“ des Kapitels II werden diese wie folgt definiert: „Vermittler: selbstständig handelnde natürliche Personen (Handelsvertreter) und Gesellschaften, welche als Versicherungsvertreter oder -makler im Sinne des § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen.“ mehr...