Die Dienst- oder Niederlassungsfreiheit erlaubt es Vermittlern, auch im EU-Ausland tätig zu werden. Zuvor sollte man seine Absicht jedoch der Behörde mitteilen. Darauf weist der DIHK in einem Merkblatt hin.
Wie der DIHK erläutert, müssen Versicherungsvermittler nämlich vor der Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat die zuständige Registerbehörde, in Deutschland also die IHK, über diese Absicht informieren.
Die Kammern dürften dabei personenbezogene Daten an die ausländische Registerbehörde weiterleiten, wenn diese Daten erforderlich sind, um die Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler zu gewährleisten. Der Informationsaustausch diene der Gewerbeüberwachung.
Grundsätzlich kann ein Vermittler mit einer einzigen Registrierung auch in anderen EU-/EWR-Staaten tätig werden. Diese Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nutzt ein Vermittler, wenn er die Absicht hat, einem Kunden mit Sitz im Ausland einen Versicherungsvertrag zu vermitteln, wobei sich das versicherte Risiko im Ausland befindet. (ucy)
Grundsätzlich kann ein Vermittler mit einer einzigen Registrierung auch in anderen EU-/EWR-Staaten tätig werden. Diese Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nutzt ein Vermittler, wenn er die Absicht hat, einem Kunden mit Sitz im Ausland einen Versicherungsvertrag zu vermitteln, wobei sich das versicherte Risiko im Ausland befindet. (ucy)