Montag, 30. Juni 2014

Bundesbank befreit Makler vor Meldepflichten

Die Bundesbank hat im April eine Ausnahmeregelung aufgehoben, die auf die Reform des Außenwirtschaftsgesetzes 2013 zurückzuführen ist. Nach dieser mussten Makler bei grenzüberschreitenden Zahlungen zwischen Versicherern und Kunden der Bundesbank solche Transaktionen melden. Nun sind die Versicherer meldepflichtig. Was für die Makler die Arbeit erleichtert, stellt die Versicherer vor „erhebliche rechtliche und praktische Probleme“, beklagt der GDV. 



Das Außenwirtschaftsrecht regelt nicht nur die Ein- und Ausfuhr von Kleidern, Werkzeugmaschinen und Saatgut. In einem solchen Fall beträfen die Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Makler und Versicherer nicht. Die Assekuranz kommt jedoch dann ins Spiel, wenn es um grenzüberschreitende Zahlungen geht. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 06.06.2013 ist das AWG von 1961 abgelöst worden. Damit hielten sich das AWG sowie die AWV mehr als fünfzig Jahre. 

Von der Reform sind auch Versicherer und Makler betroffen. In Kapitel sieben der aktuellen AWV sind die Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr geregelt. Die Deutsche Bundesbank hat Anfang April hierzu ihre „Erläuterungen und Auslegungen“ bekanntgegeben. Sie ist nämlich für die statistischen Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland zuständig, wie auch für die Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik. 

Die neun Seiten umfassende Interpretation der Bundesbank fasst die neuen Meldebestimmungen nach der AWV zusammen. Bereits in den „Allgemeinen Hinweisen“ des ersten Kapitels findet sich eine neue Vorschrift, die die Makler betrifft. An einem Beispiel erläutert die Bundesbank die „zahlungstechnische Weiterleitung“ von Forderungen: ein inländischer Versicherungsmakler leitet Prämien- oder Schadenszahlungen zwischen einem inländischem Versicherer und einem ausländischen Kunden weiter. 

In solchen Fällen ist in Zukunft nur der inländische Versicherer gegenüber der Bundesbank verpflichtet, solche Zahlungen der Zentralbank der Bundesrepublik zu melden. Bisher waren nämlich inländische Makler bei der Weiterleitung von grenzüberschreitenden Zahlungen zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern der Bundesbank gegenüber selbst meldepflichtig. Die Versicherer dagegen genossen eine „Ausnahmeregelung“ (Bundesbank), die sie von der Meldepflicht befreite.

Der „durchlaufende Posten“

Dieser Ausnahme hat die Bundesbank ein Ende gesetzt. Nun sind also die Versicherer meldepflichtig, wenn der Makler Zahlungen des Kunden als „durchlaufenden Posten“ nur weiterleitet – also keine eigenen Kosten wie Provisionen oder Gebühren verrechnet (Kapitel IV. Hinweise für Versicherungsunternehmen). Was für die Makler die Arbeit erleichtert, stellt die Versicherungsunternehmen vor „erhebliche rechtliche und praktische Probleme“, beklagt der GDV die Aufhebung der Meldebefreiung. 


Die neue Bürde möchte der Verband nicht einfach auf sich Sitzen lassen. Er ist bereits mit der Bundesbank im Gespräch, um sich für seine Mitglieder für eine „konstruktive Lösung sowie auch für ausreichende Übergangsfristen“ einzusetzen. Tatsächlich können die Versicherungsunternehmen derzeit in vielen Fällen nicht korrekt und rechtzeitig an die Bundesbank melden, bestätigt der GDV.

Grund dafür sei, so der Verband, dass die Versicherer auf die Zulieferung der Zahlungsinformationen durch den Makler angewiesen seien. Häufig sei mit den Maklern jedoch eine quartalsweise Abrechnung vertraglich vereinbart. Um die von der Bundesbank geforderte monatliche Meldung sicherstellen zu können, müssten dem GDV zufolge erst die Verträge mit Maklern geändert werden. 

„Aufgrund der Unabhängigkeit der Makler hat der Versicherer jedoch darauf keinen Rechtsanspruch“, so der GDV. Für die Versicherer sei es auch nicht ohne Weiteres möglich, aus den gesammelten Zahlungsinformationen der Makler die meldepflichtigen Bestandteile herauszufiltern und zuzuordnen.

Versicherer vor „tiefgreifenden Anpassungen

Denn Makler leiteten in der Praxis häufig nicht die einzelnen Zahlungen weiter, sondern verrechneten über den Abrechnungszeitraum alle ein- und ausgehenden Zahlungen. 


„Sie überweisen also nur den Saldobetrag aller inländischen und ausländischen Kunden – wohingegen für die Meldung der Versicherer an die Bundesbank nur die Zahlungen an und von ausländischen Kunden relevant sind“, argumentiert der GDV. Schließlich bringe die Aufhebung der Ausnahme auch Software-Probleme mit sich. 

Mit den aktuellen Software-Lösungen seien die neuen Meldepflichten nicht zu erfüllen. Die nötigen IT-Anpassungen wären „sehr tiefgreifend“ und bedürften deshalb „erheblicher Anpassungszeit“. (ucy)

Quelle: Dieser Artikel von mir erschien zuerst auf der Seite asscompact.de.




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