Montag, 23. Dezember 2013

Unklare Zuständigkeit nicht auf dem Rücken der Versicherten austragen

Bei Verzögerung durch die Renten- und Krankenversicherer kann der Versicherte das erforderliche Hörgerät im Eilrechtsschutz erhalten. Dies entschied das Landessozialgericht in einem Verfahren.


Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat einem Versicherten, der einen Antrag auf ein Hörgerät gestellt hatte, bei Verzögerung durch die Renten- und Krankenversicherer Eilrechtsschutz zugesprochen.

Das Gericht hatte betont, dass die Rentenversicherung den Antrag des Versicherten auf ein Hörgerät innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist an einen aus ihrer Sicht zuständigen Versicherungsträgers hätte weiterleiten müssen. Dies hat sie nicht getan.

Die Rechtslage sei daher eindeutig: Die Rentenversicherung werde dadurch gesetzlich dazu verpflichtet, selbst den Bedarf des Antragsstellers umfassend und fristgemäß abzudecken und insbesondere für eine leidensgerechte Hörgeräteversorgung zu sorgen.

Es könne nicht sein, dass Sozialversicherungsträger oder die Rentenversicherung wichtige Leistungen nicht erbringen würden, weil sie sich über ihre Zuständigkeit nicht einig seien, sagte Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt. 


Versicherte müssten sich darauf verlassen können, ihnen zustehende Leistungen auch in angemessener Zeit zu erhalten, so Rundt zu der Gerichtsentscheidung. (ucy)