Ein Versicherer warnte seine Kundin vor dem Verkauf ihrer Versicherung an ein Unternehmen, dass sich auf den Aufkauf gebrauchter Versicherungen spezialisiert hatte. Der Policenaufkäufer sah in diesem Warnhinweis einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz und klagte auf Unterlassung. Das angerufene OLG München wies die Klage des Käufers jedoch ab. Der Warnpassus enthalte unstreitig zutreffende Tatsachenbehauptungen.
Das Oberlandesgericht München hat sich in einem Urteil mit der Zulässigkeit eines Warnhinweises bei einem Verkauf einer Lebensversicherung („Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung“) befasst.
Zugrunde lag die Klage eines Unternehmens, dass Kunden ihre Versicherungsverträge abkauft und sich die Ansprüche aus diesen Verträgen abtreten lässt. Bei den Versicherern erfragt das Unternehmen den Rückkaufswert und zahlt diesen abzüglich eines vereinbarten Abschlags an den Kunden aus.
Im behandelten Fall lehnte der Versicherer jedoch die Übertragung an den Policenkäufer ab, wandte sich direkt an seine Kundin und bat sie eine beigefügte Erklärung zu unterschreiben, in der sie die Veräußerung selbst durch ihre Unterschrift bestätigen sollte. In diesem Schreiben an die Kundin erläuterte der Versicherer u.a., dass der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vor „dubiosen Angeboten an Versicherte, sich von ihrer Police zu trennen“, warne.
„Risiko Totalverlust“
In den vergangenen Monaten, so hieß es weiter, sei ein „besonderes Geschäftsmodell aufgefallen, das nicht nur die Aufsichtsbehörde, sondern in einigen Fällen auch die Staatsanwaltschaft auf den Plan gerufen“ habe.
Die Aufkäufer würden den Versicherten versprechen, „ihnen einen erheblich über dem Rückkaufswert der Police liegenden Betrag bis hin zu einem doppelten oder sogar dreifachen Rückkaufswert zu zahlen.“ Allerdings solle dieses Geld „nur in Raten und über viele (meist 10 bis 16) Jahre hinweg ausgezahlt werden.“
Weiter teilte der Versicherer seiner Kundin mit, dass eine Sicherheit nicht gegeben sei, das „Risiko eines Totalverlustes“ bestehe und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) habe „bereits mehreren solchen Unternehmen den Geschäftsbetrieb untersagt, weil ihnen die behördliche Genehmigung für Geschäfte dieser Art“ fehle.
Gegen weitere Unternehmen würden „staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs und der Geldwäsche“ laufen.
Anschwärzung und Verunglimpfung?
In Fettdruck erfolgte dann der Hinweis: „Ob die dargestellten Sachverhalte in ihrem Fall zutreffen, können wir nicht beurteilen. Ggf. sollten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit entsprechende Nachforschungen durchführen.“
Durch diese warnenden Hinweise sah die klagende Anbieterin einen Wettbewerbsverstoß und erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit der dem Versicherer die Verwendung des Warnhinweises untersagt wurde.
In seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht München konnte sich der Versicherer schließlich durchsetzen. Die Richter sahen im angegriffenen Schreiben des Versicherers keine Anschwärzung (im Sinne des § 4, Nr. 8 UWG). Nach dieser Vorschrift handelt grundsätzlich unlauter, wer nicht nachweislich wahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb eines Unternehmens oder den Kredit eines Unternehmens zu schädigen.
In seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht München konnte sich der Versicherer schließlich durchsetzen. Die Richter sahen im angegriffenen Schreiben des Versicherers keine Anschwärzung (im Sinne des § 4, Nr. 8 UWG). Nach dieser Vorschrift handelt grundsätzlich unlauter, wer nicht nachweislich wahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb eines Unternehmens oder den Kredit eines Unternehmens zu schädigen.
OLG: Behauptungen des Versicherers zutreffend
Die angegriffene Äußerung enthalte jedoch keine unwahren Tatsachenbehauptungen, die ausdrücklichen Tatsachenbehauptungen seien unstreitig zutreffend und könnten deshalb nicht nach § 4 Nr. 7 UWG untersagt werden. Auch liege keine unlautere Herabsetzung oder Verunglimpfung im Schreiben des Versicherers an seine Kundin vor (nach § 4 Nr. 7 UWG).
Das Oberlandesgericht konnte eine Behauptung, der Aufkäufer pflege tatsächlich das im Schreiben beschriebene Geschäftsmodell, nicht entnehmen. Vielmehr habe der Versicherer ausdrücklich und durch Fettdruck hervorgehoben erklärt, dass ihr die Beurteilung im konkreten Fall nicht möglich sei. (ucy)
Oberlandesgericht München, Urteil vom 06.06.2013, Az.: 29 U 4911/12
Quelle: Dieser Artikel von mir erschien zuerst in der Printausgabe von AssCompact - Fachmagazin für Risiko- und Kapitalmanagement, Ausgabe 08/2013.
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