Donnerstag, 20. März 2014

Was die Pflegeversicherung mit der Unterhaltspflicht zu tun hat

Kinder müssen Unterhalt an ihre Eltern zahlen, selbst wenn der Kontakt schon längst abgebrochen ist. Das hat im Februar der Bundesgerichtshof entschieden. Das Urteil ruft eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch in das Bewusstsein der Öffentlichkeit, die vielen nicht bekannt ist: Eltern und Kinder müssen füreinander finanziell einstehen und sind einander unterhaltspflichtig – in beide Richtungen. Kann hier eine private Pflegeversicherung helfen? 


Der Sohn eines mittlerweile verstorbenen Rentners hatte geklagt, da er noch offene Beträge für die Pflege seines Vaters zahlen sollte, zu dem er seit Jahren keinen Kontakt mehr hatte. Das Gericht entschied, dass der Kläger trotz der jahrelangen Funkstille seinem Vater gegenüber unterhaltspflichtig ist. 

Denn dieser sei in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes seinen Elternpflichten nachgekommen – also als die elterliche Fürsorge besonders wichtig war. Das bedeutet: Auch wer kein enges Verhältnis zu seinen Eltern mehr hat, beispielsweise aufgrund von Scheidung oder Streit, muss im Zweifelsfall für deren Pflege aufkommen.

Unterhaltszahlungen sind nicht unerheblich


Die Unterhaltsverpflichtung ist nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eindeutig geregelt: Kinder oder Enkel müssen ihre Eltern und Großeltern im Notfall finanziell unterstützen, wenn diese ihr Leben nicht mehr eigenständig führen können. Gerade wenn der Pflegefall eintritt wird es teuer – egal ob die betroffene Person zu Hause oder in einer speziellen Einrichtung versorgt wird. 

Derzeit belaufen sich die Kosten bei Pflegestufe III für stationäre Pflege monatlich auf etwa 3.700 Euro. Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt davon nur einen kleinen Teil der Kosten ab. So können schnell bis zu 2.200 Euro anfallen, die aus eigener Tasche für die Versorgung pro Monat zu bezahlen sind. 

Reicht das Geld der pflegebedürftigen Person dafür nicht aus, werden deren Kinder und unter Umständen auch Enkelkinder zur Kasse gebeten – so wie auch im Fall des BGH-Urteils. Das Sozialamt springt erst ein, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Natürlich müssen Kinder nicht ihr gesamtes Vermögen für die Pflege ihrer Eltern zur Verfügung stellen. So ist beispielsweise bei Alleinstehenden ein Freibetrag von üblicherweise 1.600 Euro des monatlichen Nettoeinkommens vor dem Sozialamt sicher, ebenso das selbstgenutzte Eigenheim sowie Ausgaben für die eigene Altersvorsorge. Dennoch kann sehr schnell ein großer Betrag zusammenkommen, mit dem die Kinder in der Pflicht stehen. 


Vorsorge mit einer privaten Pflegeversicherung 

Versicherungsberater raten deshalb: Wer sich und seiner Familie diese finanzielle Bürde ersparen will, sollte mit einer privaten Pflegeversicherung vorsorgen. Diese garantiere im Ernstfall eine fest vereinbarte monatliche Leistung. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Pflege selbst organisiert werde oder professionelle Betreuer einspringen, teilt der Versicherer Swiss Life Deutschland mit.

Bei Abschluss einer privaten Pflege-Zusatzversicherung haben die Verbraucher die Qual der Wahl. „Die monatlich zu zahlenden Beiträge sollten dabei nicht das einzige Auswahlkriterium darstellen“, so Thomas Fornol von Swiss Life. Vielmehr sollten nach seinen Worten auch Qualitätsaspekte berücksichtigt werden. 


Zum Beispiel, ob die Versicherung auch bei Demenz leistet, ob Einmalleistungen möglich sind und ob über die Zahlungen frei verfügt werden kann. Einen wertvollen Anhaltspunkt gäben außerdem Produktauszeichnungen von Analyse-Institute. (ucy

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