Montag, 10. März 2014

Rechtsschutzversicherung: Der zertifizierte Mediator wird neu definiert

Zeit und Nerven schonen lautet das Versprechen der Rechtsschutzversicherer, einen Konflikt außergerichtlich zu schlichten. Kritiker führen Zweifel an der Qualifikation der von den Versicherern beauftragten Streitschlichter ins Feld. Nun hat das Bundesjustizministerium reagiert und einen Verordnungsentwurf zum zertifizierten Mediator vorgelegt. Die Mediation bekommt Mindeststandards. Eine staatliche Kontrolle, ob die neuen Regeln eingehalten werden, fehlt allerdings weiterhin.


Das außergerichtliche Verfahren zur Streitschlichtung, die Mediation, kämpft um Akzeptanz. „Zweifelhafte Mediation“, „Aufgepasst bei Rechtsschutztarifen mit Mediation“, „Die kleinen Tücken bei der Mediation“ lauten beispielhaft einige der Schlagzeilen, die diese Form der Streitschlichtung kritisch hinterfragen. 

Mehr und mehr Rechtsschutzversicherer haben in jüngster Vergangenheit die Möglichkeit, einen Konflikt mit Unterstützung eines Vermittlers, des Mediators, zu lösen, in ihre Bedingungen aufgenommen. Durch die Mediation, so einer der Vorwürfe an die Adresse der Assekuranz, wollten die Versicherer nur ihre Kosten im Schadenfall gering halten. 

Logisch schien dieser Rüffel, wenn er dann noch mit dem Argument untermauert wurde, dass die Rechtsschutzversicherer sogar ihre eigenen Mitarbeiter zu Mediatoren schulen würden. So wurde denn von Verbraucherschützern und Anwälten die Frage aufgeworfen, ob denn die Mediatoren überhaupt die nötige Qualifikation besäßen, einen Konflikt für beide Seiten angemessen zu lösen. 

Grundqualifikation und Pflicht zur Fortbildung

Entkräften lässt sich letzterer Vorwurf jetzt durch den Verordnungsentwurf über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV). Diesen Entwurf hat nunmehr das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegt. Er umfasst zehn Paragrafen und regelt die Aus- und Fortbildung zum zertifizierten Mediator (§ 1 Anwendungsbereich). Als zertifizierter Mediator darf sich nach dem Entwurf nur noch bezeichnen, wer über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder über ein Hochschulstudium verfügt und eine mindestens zweijährige Berufspraxis („praktische berufliche Tätigkeit“) hinter sich hat (§ 2 Grundqualifikation). 

Konkretisiert wird die Ausbildung zum zertifizierten Mediator durch festgelegte Inhalte sowie die Ausbildungsdauer. So muss die Ausbildung auch praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision umfassen und mindestens 120 Stunden betragen (§ 3 Ausbildung).

Auch die Fortbildung sowie deren Dauer wurde im Entwurf festgeschrieben. Demnach müssen sich zertifizierte Mediatoren „regelmäßig fortbilden“. Und zwar konkret innerhalb von zwei Jahren mindestens im Umfang von 20 Stunden. Ziel der Fortbildung soll eine Vertiefung und Aktualisierung von Inhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten sein, unter anderem im Bereich Familie, Wirtschaft oder Supervision (§ 4 Fortbildung). Außerdem muss der Streitschlichter, will er sich „zertifizierter Mediator“ nennen, nachweisen, dass er „regelmäßig“ Mediationsverfahren durchgeführt hat. 

Innerhalb von zwei Jahren muss er mindestens vier Mediationsverfahren als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt haben (§ 5 Praktische Erfahrung). Der Paragraf sechs (§ 6 Bescheinigung) verpflichtet die Mediatoren, anhand einer Bescheinigung die erfolgreiche Teilnahme von Aus- und Fortbildungen nachzuweisen. Ferner werden Anforderungen an die Aus- und Fortbildungseinrichtungen gestellt, die im Paragrafen sieben definiert sind.

Qualität und Transparenz für Verbraucher

Die Einführung des „zertifizierten Mediators“ schaffe einen Anreiz für Mediatoren, eine bestimmte Ausbildung und Fortbildung zu absolvieren, ist die Zielsetzung im Entwurf dargelegt. „Dies trägt zur Qualität der Mediation auf dem Markt bei und schafft für die Bürger Transparenz“, so das Verbraucherschutzministerium. Doch zu einer behördlichen Kontrolle bzw. Aufsicht will sich die Politik nicht bekennen. 

Im Gesetzgebungsverfahren bestand Konsens, heißt es im Entwurf, dass aus Kostengründen und Gründen der Entbürokratisierung auf keine Stelle zurückgegriffen werden sollte, die die Einhaltung der Ausbildungsinhalte für den „zertifizierten Mediator“ kontrolliert. So steht es den Akteuren aus Bildung, Wirtschaft und Interessenvertretung frei, sich aus eigener Initiative auf ein privatrechtliches „Gütesiegel“ für den zertifizierten Mediator zu einigen.

So sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Mediatoren- und Berufsverbände, die berufsständischen Kammern, die Industrie- und Handelskammern sowie andere gesellschaftliche Gruppen die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb eines Übergangszeitraums von mehr als einem Jahr nach Erlass der Rechtsverordnung auf freiwilliger Basis privatrechtlich auf eine Vorgehensweise zu verständigen. 

Bis Ende April haben die beteiligten Verbände nun Zeit, Stellung zu dem Verordnungsentwurf zu nehmen. Die Rechtsverordnung tritt ein Jahr nach ihrem Erlass in Kraft. So dürfte es wohl noch bis Mitte nächsten Jahres dauern, bis die ersten „zertifizierten Mediatoren“ ihr Können unter Beweis stellen können. Schon heute liege die Erfolgsquote von Mediationsverfahren, die Rechtsschutzversicherer für ihre Kunden einleiteten, bei 70 bis 80 Prozent, meldet der Versichererverband GDV. (ucy)

Quelle: Dieser Artikel von mir erschien zuerst auf der Seite asscompact.de.