Dienstag, 29. Oktober 2013

Mehr netto durch Steuer-Freibeträge

Seit Anfang Oktober besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt Freibeträge für den Lohnsteuerabzug 2014 zu beantragen. Durch die Eintragung vermindert sich die monatliche Steuerbelastung. Der Arbeitgeber berücksichtigt nämlich den vom Finanzamt bestätigten Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug – womit sich das monatliche Nettoeinkommen erhöht.


Ein Freibetrag kann gewährt werden, wenn die abziehbaren Aufwendungen (Werbungskosten wie zum Beispiel die Pendlerpauschale, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) insgesamt 600,00 Euro im Jahr übersteigen. 


Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten allerdings nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1.000 Euro übersteigen. Darauf weist das saarländische Finanzministerium hin.

Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren können aber auch Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt sowie die Zahl der Kinderfreibeträge oder die Steuerklassen geändert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Reform des Reisekostenrechts


In diesem Zusammenhang weist das Ministerium auch auf die ab 2014 geltenden Änderungen im Reisekostenrecht hin. Künftig können demnach für eintägige Dienstreisen mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden Mehraufwendungen für Verpflegung in doppelter Höhe von nun 12,00 Euro statt bisher 6,00 Euro als Werbungskosten angesetzt werden. 

Dieser neue Pauschbetrag gilt auch bei mehrtägigen Dienstreisen für den An- und Abreisetag. Für Zwischentage können dann 24,00 Euro berücksichtigt werden. Dies stelle für dienstreisende Arbeitnehmer eine erfreuliche Verbesserung dar. Wie bisher sei ein Werbungskostenabzug für Reisekosten allerdings nicht möglich, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Die Freibeträge sowie alle für die Berechnung der Lohnsteuer wichtigen Daten (wie zum Beispiel die Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Religion) werden nicht mehr wie früher auf der Papier-Lohnsteuerkarte abgedruckt, sondern nun als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert und den Arbeitgebern elektronisch zum Abruf bereitgestellt. 

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen

Da ab 01.12.2013 alle Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sind, die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer elektronisch abzurufen, gelten die auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Freibeträge nicht mehr. Der Freibetrag, der in den Vorjahren eingetragen wurde und bis 2013 fortgegolten hat, verliert nun also seine Geltung. Die Beantragung eines neuen Freibetrages ist demnach für 2014 erforderlich.

Wer Freibeträge oder andere Ermäßigungsgründe berücksichtigen lassen möchte, kann ab sofort bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen entsprechenden Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Um Nachfragen des Finanzamts zu vermeiden, sollten alle erforderlichen Unterlagen und Belege direkt zusammen mit dem Antrag beim Finanzamt eingereicht werden.

Übrigens: Wer für das Jahr 2013 bisher noch keinen Ermäßigungsantrag gestellt hat, kann dies bis spätestens zum 30. November 2013 nachholen. (ucy)