Freitag, 17. Januar 2014

Bundesregierung äußert sich zur Tippgeber-Praxis

In Ihrer Antwort auf eine Anfrage der Grünen-Fraktion nimmt die Bundesregierung zum Vertriebsmodell der Debeka-Versicherung Stellung. Forderungen, die BaFin mit der Zuständigkeit für Versicherungsvermittler zu betrauen, lehnt die Regierung ab. Außerdem prüfe die BaFin derzeit, ob und inwieweit in Zukunft auch der Vertriebsprozess stärker in die Aufsicht einbezogen werde. 


„Vertriebspraktiken im Versicherungsgewerbe“ lautete der Titel einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen an die Bundesregierung. Die „Kleine Anfrage“, datiert vom 25.11.2013, umfasst sieben Fragen. Wie die Grünen-Abgeordneten darin schreiben, hätten laut Medienberichten „tausende von Landes- und Bundesbeamten persönliche Daten von meist neuen Kolleginnen und Kollegen ohne deren Mitwissen gegen Entgelt an Versicherungsvermittler weitergeleitet“. 

Wissen wollten die Abgeordneten unter anderem, welche Kenntnisse die Bundesregierung „über die Tätigkeit von Bundes- oder Landesbeamten als ,Vertrauensmitarbeiter‘ beziehungsweise Tippgeber für Versicherungsgesellschaften“ hat. 

Regierung weist Argumentation der Debeka zurück

Im Rahmen von zulässigen Nebentätigkeiten, so die Antwort der Bundesregierung vom 13.12.2013, sei sie über die Tätigkeit von Bundes- oder Landesbeamten als „Vertrauensmitarbeiter“ bzw. Tippgeber im Bilde. Die Aufklärung von möglichen Verstößen gegen den Datenschutz sei Sache der Datenschutzaufsichtsbehörden. 

Ob im Einzelfall strafbares Verhalten vorliege, obliege den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten. Die Bundesregierung gebe dazu aus grundsätzlichen Erwägungen heraus keine Stellungnahme ab. Allerdings könnten Dienstvergehen von Beamten disziplinarrechtlich geahndet werden. Die Regierung erwähnt in ihrer Antwort an die gesetzlichen Pflichten der Bundesbeamten, die einer Nebentätigkeit nachgehen; zum Beispiel die Verschwiegenheitspflicht (gemäß § 67 Bundesbeamtengesetz).

Zu möglichen Konsequenzen antwortet die Regierung, dass sie erwäge, beamtenrechtliche Fragen in der Innenministerkonferenz anzusprechen. Die Argumentation der Debeka, sie sei eine „offiziell anerkannte Selbsthilfeeinrichtung des öffentlichen Dienstes auf dem Gebiet der Krankenversicherung“, weshalb eine Mitgliederwerbung durch Beamte unbedenklich sei, wies die Regierung zurück. 

„Eine staatliche oder behördliche Anerkennung als Selbsthilfeeinrichtung der Bundesbeamten gibt es nicht.“ In einer Stellungnahme schrieb der Versicherer, dass er eine „offiziell anerkannte Selbsthilfeeinrichtung des öffentlichen Dienstes auf dem Gebiet der Krankenversicherung“ sei. Deshalb dürften Beamte „offen und transparent im Einklang mit § 100 des Bundesbeamtengesetzes als so genannte Tippgeber fungieren“, teilte die Debeka weiter mit.

„Sonderprüfungen mit dem Schwerpunkt Vertrieb“

Verbraucherbeschwerden über den Außendienst der Debeka sei die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nachgegangen. „Rechtsverstöße konnten dabei bisher nicht festgestellt werden“, so die Regierung auf die Frage, welche Informationen die Versicherungsaufsicht der BaFin über die Vertriebsmethoden der Debeka hatte. 

Forderungen, die BaFin mit der Zuständigkeit für Versicherungsvermittler zu betrauen, lehnt die Regierung übrigens ab. Die Vermittler würden durch die Industrie- und Handelskammern beaufsichtigt. Aufgabe der BaFin sei es, ein stabiles Finanzsystem insgesamt zu gewährleisten.

Wie die Bundesregierung weiter bekanntgibt, wurden in den vergangenen Jahren „wiederholt Sonderprüfungen mit dem Schwerpunkt Vertrieb bei einzelnen Unternehmen“ durchgeführt. Ergebnisse seien aber aufgrund der Schweigepflicht (§ 84 Versicherungsaufsichtsgesetz) nicht öffentlich gemacht worden. Die BaFin könne jedoch Erkenntnisse an Strafverfolgungsbehörden weitergeben. 

Und: Die BaFin prüfe derzeit, ob und inwieweit in Zukunft auch der Vertriebsprozess als geschäftsübergreifendes Prüfungsthema zum kollektiven Verbraucherschutz stärker in die Aufsicht einbezogen werde. „Unabhängig davon wird die BaFin weiter anlassbezogen im Rahmen der Missstandsaufsicht tätig, wenn ein beaufsichtigtes Unternehmen gegen rechtliche Anforderungen an den Vertrieb verstößt“, antwortet die Regierung abschließend. (ucy)