Ein Autofahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass ein im Fahrzeug befördertes Kind während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig gesichert ist und bleibt. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm in einem Verfahren bekräftigt.
Der betroffene Familienvater fuhr am 25.02.2013 mit seiner vierjährigen Tochter in seinem Auto im Stadtgebiet von Haltern. Bei einer Verkehrskontrolle fiel auf, dass die auf der Rückbank im Kindersitz sitzende Tochter nicht mehr angeschnallt war.
Nachdem der Vater seine Tochter bei Fahrtbeginn angeschnallt hatte, hatte sie sich während der Fahrt alleine abgeschnallt.
Gegen das verhängte Bußgeld in Höhe von 40,00 Euro hat sich der Vater mit der Begründung gewandt, dass sich seine Tochter erstmals während einer Fahrt abgeschnallt habe und von ihm als Fahrer nicht verlangt werden könne, die Sicherung des Kindes während der gesamten Fahrt ständig zu kontrollieren.
Besondere Fürsorgepflicht
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm die Verurteilung des Betroffenen durch das Amtsgericht allerdings bestätigt. Als Führer eines Kraftfahrzeuges habe der Betroffene nämlich dafür Sorge zu tragen, dass seine im Fahrzeug beförderte Tochter während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig gesichert, also angeschnallt, bleibe.
Im gebotenen Umfang habe er dies auch während der gesamten Fahrt zu kontrollieren. Zwar obliege es grundsätzlich dem jeweiligen Mitfahrer, sich anzuschnallen.
Bei schutzbedürftigen Mitfahrern wie z.B. Kindern treffe den Fahrzeugführer aber eine besondere Fürsorgepflicht. Deswegen müsse er auf deren vorschriftsmäßige Sicherung achten und dies während der gesamten Fahrt kontrollieren.
Fahrlässige Pflichtverletzung
Diese Pflicht habe der Betroffene in Bezug auf seine vierjährige Tochter fahrlässig verletzt. Ein vierjähriges Kind müsse in einem Kindersitz einigen Aufwand betreiben, um sich abzuschnallen. Dies habe der Betroffene bemerken, die Fahrt stoppen und die Sicherung wiederherstellen müssen.
Diesen Anforderungen habe er nicht genügt. Abgesehen davon könne ein Kraftfahrzeugführer im Einzelfall sogar gehalten sein, seine Route so zu wählen, dass er Straßen befahre, auf denen er sich regelmäßig nach einem zu sichernden Kind umsehen und erforderlichenfalls sofort anhalten könne.
Ausnahmsweise könne er zudem gehalten sein, die Sicherung eines beförderten Kindes durch eine mitgenommene Begleitperson zu gewährleisten. Unter Hinweis auf diese Sorgfaltspflichten hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 05.11.2013 die Verurteilung des 44 Jahre alten Klägers aus Recklinghausen durch das Amtsgericht Marl bestätigt.
Rechtskräftiger Beschluss des 5. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.11.2013 (5 RBs 153/13). (ucy)