Freitag, 24. Januar 2014

Neue Spielregeln zwischen Versicherern und Rating-Agenturen

Die Regulierung der Rating-Agenturen schreitet weiter voran. Die Europäische Aufsichtsbehörde ESMA hat nun erstmals Vorgaben der 3. Europäischen Rating-Verordnung konkretisiert: Welche „kleinen“ Rating-Agenturen müssen Versicherer bei einem Mehrfachrating beauftragen?


Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat erstmals Details zur Umsetzung der sogenannten Dritten europäischen Verordnung zu Ratingagenturen bekanntgegeben. Die unter der Abkürzung CRA III firmierende dritte Novelle ist vergangenes Jahr in Kraft getreten. Die Verordnung verpflichtet die Agenturen unter anderem zu einer erhöhten Rechenschaft gegenüber Aufsicht, Kunden und Öffentlichkeit. 

Damit soll die Qualität des Ratingprozesses verbessert werden. Durch die Regulierung soll ebenfalls verhindert werden, dass sich die Versicherungsunternehmen allzu sehr auf Ratings stützen. Die Unternehmen werden beispielsweise verpflichtet, ihre eigene Kreditrisikobewertung zu verstärken, Interessenkonflikte zu beseitigen oder eine Rotation bei der Auftragsvergabe vorzunehmen. 

Stärkung kleiner Ratingagenturen 

Konkret hat sich die ESMA – die European Securities and Markets Authority – zur Inanspruchnahme mehrerer Ratingagenturen geäußert. Diese in Paragraf 8d enthaltene Inanspruchnahme regelt die Beauftragung mindestens einer Ratingagentur, deren Marktanteil höchstens 10% des Gesamtmarktes beträgt. 

Wenn ein Versicherer nicht mindestens eine Ratingagentur beauftragt, deren Marktanteil höchstens 10% des Gesamtmarktes beträgt, müssen die Versicherungsunternehmen dies dokumentieren. Um dieser Pflicht nachzukommen, hat die in Paris sitzende Aufsichtsbehörde in ihrem Bericht alle Ratingagenturen in der Europäischen Union aufgelistet. 

Aus der Liste geht der Marktanteil und der Schwerpunkt der Bonitätswächter hervor. Ratings für Versicherungsunternehmen bieten demnach acht Ratingagenturen an. Die Bewerter Fitch, Moody`s und Standard & Poor`s gehören dabei zu den „Großen“. Die restlichen „kleinen“ fünf Agenturen, die Versicherer bewerten, sind: AM Best Europe-Rating Services Ltd., Assekurata Assekuranz Rating-Agentur GmbH, BCRA-Credit Rating Agency AD, Dagong Europe Credit Rating Srl. und DBRS Ratings Limited

Greift nun ein Versicherer nicht auf eine der kleinen Agenturen zurück, so muss er dies „dokumentieren“. Welche weiteren Konsequenzen sich durch die Beauftragung ausschließlich der drei marktführenden Bewerter ergeben, ist bislang nicht bekannt. Für die hiesigen Versicherer dürfte wohl die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Zukunft für Klarheit sorgen. 

Die europäische Ratingplattform

Entsprechend der Rating-Verordnung sollen außerdem alle verfügbaren Ratings auf einer europäischen Ratingplattform veröffentlicht werden. Eine solche Plattform soll ab Juni 2015 zur Verfügung stehen. 

Dadurch soll die Vergleichbarkeit und Sichtbarkeit der Finanzinstrumenteratings von in der EU registrierten und zugelassenen Ratingagenturen erhöht werden. Auch sollen die neuen Vorschriften die Rechenschaftspflicht der Agenturen für ihr Handeln erhöhen.

Denn Ratings seien mehr als nur Meinungsäußerungen, so die Europäische Kommission. Aus diesem Grund stellten die neuen Vorschriften sicher, dass eine Ratingagentur bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen die Verordnung über Ratingagenturen und damit verbundenem Schaden für einen Anleger oder Emittenten haftbar gemacht werden könne. (ucy)

Quelle: Dieser Artikel von mir erschien zuerst auf der Seite asscompact.de.